RS OGH 1997/11/25 1Ob362/97k, 2Ob60/02s, 6Ob265/06y, 3Ob221/11p, 6Ob14/21h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
beobachten
merken

Norm

ZPO §31
ZPO §38
ZPO §514 D

Rechtssatz

Soll in einem Zwischenstreit die Bejahung eines Vertretungsrechts erstritten werden, so setzt die gleichzeitige Bekämpfung von Sachentscheidungen im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Vertretenen und dessen Gegner den erkennbaren Willen des Rechtsmittelwerbers voraus, namens des Vertretenen einzuschreiten. Wird die Vertreterstellung bejaht, ist das vom Bevollmächtigten eingebrachte Rechtsmittel sachlich zu erledigen, die Verneinung führt dagegen zur Zurückweisung des Rechtsmittels. Wendet sich der Scheinvertreter gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss, ohne das bereits im Verfahren zweiter Instanz verneinte Vertretungsrecht im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof weiterhin in Anspruch zu nehmen, und geht er schließlich selbst davon aus, zumindest jetzt nicht mehr Prozessbevollmächtigter einer Partei zu sein, so sind Rechtsmittel des Scheinvertreters gegen Sachentscheidungen im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Scheinvertretenen und dessen Gegner als unzulässig zurückzuweisen, weil die Anfechtungsbefugnis von der Stellung des Rechtsmittelwerbers im Rechtsstreit abhängt und Entscheidungen in der Hauptsache - abgesehen von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme - nur von Parteien und Nebenintervenienten angefochten werden können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 362/97k
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 362/97k
    Veröff: SZ 70/246
  • 2 Ob 60/02s
    Entscheidungstext OGH 21.03.2002 2 Ob 60/02s
    Auch; nur: Soll in einem Zwischenstreit die Bejahung eines Vertretungsrechts erstritten werden, so setzt die gleichzeitige Bekämpfung von Sachentscheidungen im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Vertretenen und dessen Gegner den erkennbaren Willen des Rechtsmittelwerbers voraus, namens des Vertretenen einzuschreiten. Wird die Vertreterstellung bejaht, ist das vom Bevollmächtigten eingebrachte Rechtsmittel sachlich zu erledigen, die Verneinung führt dagegen zur Zurückweisung des Rechtsmittels. (T1)
  • 6 Ob 265/06y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 265/06y
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Der im erstinstanzlichen Verfahren eingeschrittene Beklagtenvertreter bestreitet die Prozessvollmacht des Masseverwalters zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts. (T2)
  • 3 Ob 221/11p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 221/11p
    Auch; nur: Wird die Vertreterstellung bejaht, ist das vom Bevollmächtigten eingebrachte Rechtsmittel sachlich zu erledigen, die Verneinung führt dagegen zur Zurückweisung des Rechtsmittels. (T3)
  • 6 Ob 14/21h
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 14/21h
    nur: nur: Wird die Vertreterstellung bejaht, ist das vom Bevollmächtigten eingebrachte Rechtsmittel sachlich zu erledigen, die Verneinung führt dagegen zur Zurückweisung des Rechtsmittels. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108949

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten