Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3Rechtssatz
Unter einer "Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft" sind offenbar wichtige Veränderungen im Sinne des § 834 ABGB zu verstehen, die nicht im Wohnungseigentum stehende Teile betreffen. Aber nicht jede unter § 834 ABGB subsumierbare "wichtige Veränderung" berechtigt zur Anrufung des Gerichts nach § 14 Abs 3 WEG. Wie der Gesetzestext ("Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen ..") in Verbindung mit den Genehmigungskriterien und der Verweisung auf § 13 Abs 2 WEG erkennen läßt, kommen hier in erster Linie wichtige Veränderungen baulicher Art, aber auch Widmungsänderungen in Betracht.Unter einer "Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft" sind offenbar wichtige Veränderungen im Sinne des Paragraph 834, ABGB zu verstehen, die nicht im Wohnungseigentum stehende Teile betreffen. Aber nicht jede unter Paragraph 834, ABGB subsumierbare "wichtige Veränderung" berechtigt zur Anrufung des Gerichts nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG. Wie der Gesetzestext ("Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen ..") in Verbindung mit den Genehmigungskriterien und der Verweisung auf Paragraph 13, Absatz 2, WEG erkennen läßt, kommen hier in erster Linie wichtige Veränderungen baulicher Art, aber auch Widmungsänderungen in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108761Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0050OB02330_96Z0000_001