RS OGH 1997/11/25 5Ob2330/96z

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3

Rechtssatz

Die Aufkündigung eines an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft bestehenden Bestandvertrages mit einem Wohnungseigentümer ist keine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft, sondern ändert nur die Rechtszugehörigkeit, ohne daß die Benützungsart selbst einer Änderung unterzogen würde. Eine derartige Aufkündigung kann daher nicht dem Regelungszweck des § 14 Abs 3 WEG unterstellt werden.Die Aufkündigung eines an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft bestehenden Bestandvertrages mit einem Wohnungseigentümer ist keine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft, sondern ändert nur die Rechtszugehörigkeit, ohne daß die Benützungsart selbst einer Änderung unterzogen würde. Eine derartige Aufkündigung kann daher nicht dem Regelungszweck des Paragraph 14, Absatz 3, WEG unterstellt werden.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2330/96z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108762

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0050OB02330_96Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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