Norm
WRG §72 Abs1Rechtssatz
§ 72 Abs 1 WRG ist nur unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich. Maßnahmen nach § 72 Abs 1 WRG dürfen nur vorübergehend und nicht mit einem Eingriff in die Substanz der belasteten Nutzung verbunden sein; danach muß grundsätzlich projektsgemäß der frühere Zustand wiederhergestellt werden.Paragraph 72, Absatz eins, WRG ist nur unter strikter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich. Maßnahmen nach Paragraph 72, Absatz eins, WRG dürfen nur vorübergehend und nicht mit einem Eingriff in die Substanz der belasteten Nutzung verbunden sein; danach muß grundsätzlich projektsgemäß der frühere Zustand wiederhergestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109023Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00197_97W0000_002