RS OGH 1997/11/25 1Ob348/97a, 1Ob323/97z, 7Ob19/08g, 4Ob79/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

JN §60

Rechtssatz

Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist im Verfahren erster Instanz nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands nach übermäßig hoher Bewertung im Sinne des § 60 Abs 1 JN von Bedeutung. Demnach ist das Gericht bei einer Klage auf Teilung der Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft gemäß § 60 Abs 4 JN an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger gebunden, wenn diese unter dem steuerlichen Einheitswert der Liegenschaft liegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 348/97a
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 348/97a
  • 1 Ob 323/97z
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 323/97z
  • 7 Ob 19/08g
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 19/08g
    nur: Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist im Verfahren erster Instanz nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands nach übermäßig hoher Bewertung im Sinne des § 60 Abs 1 JN von Bedeutung. Demnach ist das Gericht bei einer Klage gemäß § 60 Abs 4 JN an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger gebunden, wenn diese unter dem steuerlichen Einheitswert der Liegenschaft liegt. (T1)
  • 4 Ob 79/21b
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 79/21b
    Vgl; Beisatz: § 60 Abs 2 JN ist eine zwingende Bewertungsvorschrift. Wenn allerdings der Streitgegenstand vom Kläger oder Antragsteller selbst geringer als der Steuerwert bewertet wird, so ist das Gericht gemäß § 60 Abs 4 JN an diese Bewertung gebunden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109017

Im RIS seit

25.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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