Norm
JN §60Rechtssatz
Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist im Verfahren erster Instanz nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands nach übermäßig hoher Bewertung im Sinne des § 60 Abs 1 JN von Bedeutung. Demnach ist das Gericht bei einer Klage auf Teilung der Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft gemäß § 60 Abs 4 JN an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger gebunden, wenn diese unter dem steuerlichen Einheitswert der Liegenschaft liegt.Die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN ist im Verfahren erster Instanz nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands nach übermäßig hoher Bewertung im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, JN von Bedeutung. Demnach ist das Gericht bei einer Klage auf Teilung der Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft gemäß Paragraph 60, Absatz 4, JN an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger gebunden, wenn diese unter dem steuerlichen Einheitswert der Liegenschaft liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109017Im RIS seit
25.12.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021