RS OGH 1997/11/26 3Ob320/97y

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Norm

IPRG §10
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtII
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV litb

Rechtssatz

Deckt sich die Bezeichnung einer Partei im Schiedsvertrag nicht mit jener im Schiedsspruch, bedarf es eines urkundlichen Nachweises der Parteienidentität beziehungsweise der Universalsukzession. Lag dem eine Verschmelzung zugrunde, richten sich deren Rechtsfolgen nach dem Verschmelzungsstatut. Bei Verschiedenheit der Gesellschaftsstatute sind im Hinblick auf die Wirkung in diese zu kumulieren und soweit als möglich anzupassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109160

Dokumentnummer

JJR_19971126_OGH0002_0030OB00320_97Y0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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