RS OGH 2023/11/20 9ObA304/97i; 6Ob106/23s

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Rechtssatz

Durch die Möglichkeit der Beweisbefristung sollen Prozessökonomie und Rechtsschutzpflicht durchgesetzt werden. Auch eine wiederholte Entschuldigung mit Krankheit ist geeignet, eine Prozessverzögerung beziehungsweise eine Beweisvereitelung zu bewirken, so dass die Befristung einer Parteienvernehmung im Rahmen des § 279 ZPO ebenso möglich ist.Durch die Möglichkeit der Beweisbefristung sollen Prozessökonomie und Rechtsschutzpflicht durchgesetzt werden. Auch eine wiederholte Entschuldigung mit Krankheit ist geeignet, eine Prozessverzögerung beziehungsweise eine Beweisvereitelung zu bewirken, so dass die Befristung einer Parteienvernehmung im Rahmen des Paragraph 279, ZPO ebenso möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108902

Im RIS seit

26.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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