Norm
ZPO §279Rechtssatz
Durch die Möglichkeit der Beweisbefristung sollen Prozessökonomie und Rechtsschutzpflicht durchgesetzt werden. Auch eine wiederholte Entschuldigung mit Krankheit ist geeignet, eine Prozessverzögerung beziehungsweise eine Beweisvereitelung zu bewirken, so dass die Befristung einer Parteienvernehmung im Rahmen des § 279 ZPO ebenso möglich ist.Durch die Möglichkeit der Beweisbefristung sollen Prozessökonomie und Rechtsschutzpflicht durchgesetzt werden. Auch eine wiederholte Entschuldigung mit Krankheit ist geeignet, eine Prozessverzögerung beziehungsweise eine Beweisvereitelung zu bewirken, so dass die Befristung einer Parteienvernehmung im Rahmen des Paragraph 279, ZPO ebenso möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108902Im RIS seit
26.11.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023