Norm
ASGG §11a Abs1 Z3Rechtssatz
Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 3 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Für den der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung (Ausspruch, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist) ist der Dreiersenat zuständig.Zu den Angelegenheiten des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419, 430, ZPO)". Für den der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung (Ausspruch, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist) ist der Dreiersenat zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108754Dokumentnummer
JJR_19971126_OGH0002_009OBA00201_97T0000_001