Norm
ASGG §89 Abs2Rechtssatz
Wenn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nur strittig ist, ob sich der Pensionsberechtigte im Inland aufhält (§ 292 Abs 1 ASVG), dann kann eine solche Rechtsstreitigkeit über eine Ausgleichszulage sehr wohl mit einem Urteil nach § 89 Abs 2 ASGG erledigt werden (SSV-NF 4/1, 8/107).Wenn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nur strittig ist, ob sich der Pensionsberechtigte im Inland aufhält (Paragraph 292, Absatz eins, ASVG), dann kann eine solche Rechtsstreitigkeit über eine Ausgleichszulage sehr wohl mit einem Urteil nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG erledigt werden (SSV-NF 4/1, 8/107).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109264Im RIS seit
01.01.1998Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026