RS OGH 1997/12/2 10ObS189/97k

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Norm

AlVG §12 Abs1

Rechtssatz

Arbeitslosigkeit von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn zusätzlich zur Auflösung des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses auch das körperschaftsrechtliche Organverhältnis beendet wurde. Sollte das Organverhältnis aufrecht sein, deutet dies darauf hin, daß eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfolgte; diesfalls sind aber weitere Indizien, welche für die Nichtbeendigung des Dienstverhältnisses sprechen, zu erheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109052

Dokumentnummer

JJR_19971202_OGH0002_010OBS00189_97K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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