RS OGH 2013/10/17 2Ob344/97w, 5Ob54/09s, 1Ob114/13s

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Veröffentlicht am 04.12.1997
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Rechtssatz

Ein Bereicherungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Empfänger der Leistung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109153

Im RIS seit

03.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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