Norm
StGB §143 Fall2Rechtssatz
Der Einsatz einer auch nur mit Platzpatronen geladenen Gaspistole als Nötigungsmittel beim Raub erfüllt das Qualifikationsmerkmal der Verwendung einer Waffe im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB.Der Einsatz einer auch nur mit Platzpatronen geladenen Gaspistole als Nötigungsmittel beim Raub erfüllt das Qualifikationsmerkmal der Verwendung einer Waffe im Sinne des Paragraph 143, zweiter Fall StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109166Dokumentnummer
JJR_19971204_OGH0002_0150OS00167_9700000_001