Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Stellt der Werkunternehmer das Werk nicht auf die vereinbarte Art und Weise her, so handelt er vertragswidrig und damit rechtswidrig, mag auch die von ihm gewählte Art der Herstellung den Regeln der Technik und dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Zwar begründet die Verletzung einer bloß tätigkeitsbezogenen Vertragspflicht keine Mangelhaftigkeit des Werkes und damit keine Minderung des Werklohnes, wenn nur der Erfolg voll herbeigeführt wurde, dies ändert aber nichts daran, daß der Werkunternehmer allfällige Schäden, die dadurch entstanden sind, daß er eine vertragswidrige Herstellungsart wählte, aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109227Dokumentnummer
JJR_19971204_OGH0002_0020OB00291_97A0000_002