RS OGH 1999/1/12 5Ob457/97k, 5Ob323/98f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1997
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Norm

MRG §12a Abs5
MRG §46a Abs3 Satz1
MRG §46a Abs4
  1. MRG § 12a heute
  2. MRG § 12a gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. MRG § 12a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 12a gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 12a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. MRG § 46a heute
  2. MRG § 46a gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 46a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. MRG § 46a heute
  2. MRG § 46a gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 46a gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Es kann keine Rede davon sein, daß ein auf eine Verpachtung nach dem 28.2.1994 gestütztes und dementsprechend dem § 12a Abs 5 MRG unterstelltes Anhebungsbegehren auch eine Mietzinserhöhung nach § 46a Abs 4 MRG begründen könnte. Die schlichte Berufung auf den Anhebungstatbestand des § 46a Abs 4 MRG reicht nicht aus, einen diesbezüglichen Erhöhungsanspruch geltend zu machen, weil sich der dort geforderte (gemäß § 46a Abs 1 MRG vor dem 1.10.1993 eingetretene) Machtwechsel in der Mietergesellschaft mehrmals ereignet haben kann. Es bedarf daher einer genauen Festlegung des Vermieters, welchen Machtwechsel er geltend macht, bzw auf welchen Zeitpunkt er sich bezieht. Ihn trifft insoweit eine qualifizierte Behauptungspflicht.Es kann keine Rede davon sein, daß ein auf eine Verpachtung nach dem 28.2.1994 gestütztes und dementsprechend dem Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG unterstelltes Anhebungsbegehren auch eine Mietzinserhöhung nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG begründen könnte. Die schlichte Berufung auf den Anhebungstatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG reicht nicht aus, einen diesbezüglichen Erhöhungsanspruch geltend zu machen, weil sich der dort geforderte (gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, MRG vor dem 1.10.1993 eingetretene) Machtwechsel in der Mietergesellschaft mehrmals ereignet haben kann. Es bedarf daher einer genauen Festlegung des Vermieters, welchen Machtwechsel er geltend macht, bzw auf welchen Zeitpunkt er sich bezieht. Ihn trifft insoweit eine qualifizierte Behauptungspflicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109185

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0050OB00457_97K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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