RS OGH 1997/12/9 5Ob435/97z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1997
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Norm

WEG 1975 §1 Abs1
WEG 1975 §1 Abs4
WEG 1975 §2 Abs2 Z1
WEG 1975 §2 Abs2 Halbsatz2

Rechtssatz

1. Kein Wohnungseigentümer kann gezwungen werden, an einem schon von vornherein nichtigen Geschäft mitzuwirken. Soll beispielsweise Wohnungseigentum an einem Objekt begründet werden, dem die in § 1 Abs 1 WEG 1975 geforderte Selbständigkeit fehlt, oder an Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung zu dienen haben (§ 1 Abs 4 WEG) 1975), darf der Wohnungseigentümer die Unterfertigung des Vertrages verweigern. 2. Ein Raum, der sich in der Natur als Bestandteil der Hausbesorgerwohnung darstellt und nur von deren Wohnzimmer aus betreten werden kann, ist nach den Maßstäben des § 1 Abs 1 und Abs 4 WEG 1975 kein für die Begründung von Wohnungseigentum taugliches Objekt (vergleiche MietSlg 47.501; SZ 69/68), und zwar jedenfalls so lange nicht, als dem Gericht nicht dessen rechtsgültige (alle Parteien des Wohnungseigentumsvertrages bindende) Umwidmung und Umgestaltung dargetan wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109181

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0050OB00435_97Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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