RS OGH 1997/12/9 5Ob457/97k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1997
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Norm

JN §1 DVj1
MRG §37 Abs1
MRG §37 Abs4

Rechtssatz

1. Für das Leistungsbegehren des Vermieters, den Mieter zur Zahlung der während des Außerstreitverfahrens wegen Bestimmung des zulässigen Hauptmietzinses fällig werdenden Differenzbeträge zwischen dem vereinbarten und dem zu entrichtenden "angemessenen" Hauptmietzins zu verpflichten, ist in § 37 Abs 1 MRG keine Zuständigkeit des Außerstreitrichters vorgesehen. 2. § 37 Abs 4 MRG sieht die von einem Antrag unabhängige Schaffung eines Titels für die Rückzahlung gesetzwidrig eingehobener Mietzinse nur für Ansprüche des Mieters vor. 3. Eine "Überweisung" des (außerstreitigen) Sachantrages in das streitige Verfahren und seine Behandlung als Klage kommt nicht in Betracht, wenn der Vermieter sein Zahlungsbegehren offenbar nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit der Hauptmietzinsüberprüfung verfolgt (vergleiche MietSlg 43/36; EvBl 1993/96).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109184

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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