RS OGH 1997/12/9 5Ob372/97k

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Norm

MRG §15 Abs2

Rechtssatz

Was die vom Mietzins zu entrichtende (und daher gemäß § 15 Abs 2 MRG vom Vermieter auf den Mieter überwälzbare) Umsatzsteuer ist, entscheidet die Steuerbehörde. Hält sich ihre Steuervorschreibung im Rahmen einer vertretbaren Gesetzesanwendung, ist der Vermieter nicht gehalten, diese Vorschreibung zu bekämpfen oder zu seinen Lasten zu korrigieren; er ist vielmehr gemäß § 15 Abs 2 MRG berechtigt, diese Umsatzsteuer vom Mieter ersetzt zu verlangen (hier: Finanzamt schreibt dem Vermieter hinsichtlich der Mieteinnahmen für das gesamte Bestandobjekt (gemischt genutztes Mietobjekt: Wohnräume und Geschäftsräume) eine einheitliche Umsatzsteuer von 20 Prozent vor).

Entscheidungstexte

Schlagworte

20 %

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108980

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0050OB00372_97K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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