RS OGH 2024/10/23 5Ob463/97t; 5Ob91/05a; 5Ob38/17z; 5Ob63/22h; 5Ob85/24x; 7Ob166/24y

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Norm

ABGB §862a
GBG §26 Abs2
  1. ABGB § 862a heute
  2. ABGB § 862a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbotes kann ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluß für sich allein nicht bewirken. Wurde dem Grundbuchsgesuch der Erklärenden ein urkundlicher Nachweis dafür, daß diese gesonderte Annahmeerklärung dem Offerenten auch zugegangen ist, nicht beigeschlossen, so darf das Grundbuchsgericht von einem solchen Zugang nicht ausgehen, womit es im Sinne des § 26 Abs 2 GBG an einem gültigem Rechtsgrund für den beabsichtigten Eigentumserwerb fehlt.Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbotes kann ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluß für sich allein nicht bewirken. Wurde dem Grundbuchsgesuch der Erklärenden ein urkundlicher Nachweis dafür, daß diese gesonderte Annahmeerklärung dem Offerenten auch zugegangen ist, nicht beigeschlossen, so darf das Grundbuchsgericht von einem solchen Zugang nicht ausgehen, womit es im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, GBG an einem gültigem Rechtsgrund für den beabsichtigten Eigentumserwerb fehlt.

Entscheidungstexte

  • RS0108978">5 Ob 463/97t
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 463/97t
  • RS0108978">5 Ob 91/05a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2005 5 Ob 91/05a
    Vgl; nur: Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbotes kann ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluß für sich allein nicht bewirken. (T1); Beisatz: Aufgrund eines im Rahmen privater Postzustellung verwendeten Übernahmsscheines iSd § 131 PostO kann keine Einverleibung aber die Vormerkung bewilligt werden (§ 35 GBG). (T2)
  • RS0108978">5 Ob 38/17z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 38/17z
  • RS0108978">5 Ob 63/22h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 63/22h
  • RS0108978">5 Ob 85/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2024 5 Ob 85/24x
    Beisatz: Für die Rechtswirkung der Erklärung kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung an. (T3)
  • RS0108978">7 Ob 166/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 166/24y
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108978

Im RIS seit

08.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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