Norm
WEG 1975 §2 Abs2 Halbsatz2Rechtssatz
§ 2 Abs 2 Z 1 WEG wird so gedeutet, daß ein Wohnungseigentümer mangels entgegenstehender Vereinbarung (abgesehen vom Sonderfall des § 4 Abs 2 WEG 1975) weder zur Abtretung von Miteigentumsanteilen noch zur Änderung einer vereinbarten Gebrauchsordnung gezwungen werden kann. Unantastbar ist auch das dem Wohnungseigentümer zustehende ungeschmälerte Gebrauchsrecht an jenen Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109180Dokumentnummer
JJR_19971209_OGH0002_0050OB00435_97Z0000_001