RS OGH 2013/3/4 13Os183/97, 11Os119/03, 11Os31/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1997
beobachten
merken

Norm

StPO §180 Abs2 Z3
  1. StPO § 180 heute
  2. StPO § 180 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 180 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StPO § 180 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  5. StPO § 180 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 180 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 180 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die bestimmten Tatsachen, auf Grund derer die in Z 3 beschriebene Gefahr besteht, können auch in den den Beschuldigten angelasteten (hier: wiederholten und fortgesetzten) Handlungen liegen, wenn diese von solcher Art sind, dass dadurch nicht lediglich die bloße Möglichkeit eines Rückfalls begründet wird.Die bestimmten Tatsachen, auf Grund derer die in Ziffer 3, beschriebene Gefahr besteht, können auch in den den Beschuldigten angelasteten (hier: wiederholten und fortgesetzten) Handlungen liegen, wenn diese von solcher Art sind, dass dadurch nicht lediglich die bloße Möglichkeit eines Rückfalls begründet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108876

Im RIS seit

09.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten