Norm
RAO §30 Abs4Rechtssatz
Derjenige, der als Berufsanwärter seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einerseits zwecks Ausstellung einer Legitimationsurkunde zur Vertretung des Rechtsanwalts, in dessen Praxis er eintritt, und andererseits zwecks späterer Anerkennung dieser Praxis als eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung anstrebt, hat im Eintragungsverfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG (§ 30 Abs 4 iVm § 5 Abs 2 RAO) und ist daher "Beteiligter" im Sinne des § 30 Abs 4 RAO.Derjenige, der als Berufsanwärter seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einerseits zwecks Ausstellung einer Legitimationsurkunde zur Vertretung des Rechtsanwalts, in dessen Praxis er eintritt, und andererseits zwecks späterer Anerkennung dieser Praxis als eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung anstrebt, hat im Eintragungsverfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG (Paragraph 30, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, RAO) und ist daher "Beteiligter" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 4, RAO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109723Dokumentnummer
JJR_19971212_OGH0002_000BKV00003_9700000_001