Norm
B-VG Art87 Abs2Rechtssatz
Unter den Begriff der Justizverwaltungssachen fällt die Gesetzesvollziehung, die ihrem Inhalt nach das Funktionieren der Gerichtsbarkeit sicherstellen soll, oder - anders gesagt - die Vorsorge für die persönlichen und sachlichen Erfordernisse der Justiz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109257Im RIS seit
14.01.1998Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022