RS OGH 1997/12/15 1Ob41/97d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1997
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Norm

B-VG Art87 Abs2
ProkV §1 Abs2
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Im Bereich der Justizverwaltung (im materiellen Sinn) ermöglicht Art 87 Abs 2 B-VG die monokratische Vollziehung durch Richter; diese sind dann nicht in Ausübung ihres richterlichen Amts, sondern als Verwaltungsorgane tätig. Die Behördenleiter sind weisungsgebundene Einzelorgane. Der Präsident des Oberlandesgerichts als solches im Rahmen der Justizverwaltung gegenüber dem Bundesministerium für Justiz weisungsgebundenes Einzelorgan ist seinerseits berechtigt, in Justizverwaltungsangelegenheiten Weisungen an die ihm nachgeordneten Justizverwaltungsorgane (Behördenleiter etc) zu erteilen und kann somit die ihm nachgeordneten Organe durch Berichtsauftrag zur Stellungnahme auffordern, um diese Stellungnahmen als Grundlage seiner eigenen Stellungnahme an den Bundesministerium für Justiz zu verwenden, ohne daß er dadurch Vertreter (Bevollmächtigter) des Bundes wäre oder wird, liegt doch gerade in Amtshaftungssachen das Vertretungsmonopol bei der Finanzprokuratur.Im Bereich der Justizverwaltung (im materiellen Sinn) ermöglicht Artikel 87, Absatz 2, B-VG die monokratische Vollziehung durch Richter; diese sind dann nicht in Ausübung ihres richterlichen Amts, sondern als Verwaltungsorgane tätig. Die Behördenleiter sind weisungsgebundene Einzelorgane. Der Präsident des Oberlandesgerichts als solches im Rahmen der Justizverwaltung gegenüber dem Bundesministerium für Justiz weisungsgebundenes Einzelorgan ist seinerseits berechtigt, in Justizverwaltungsangelegenheiten Weisungen an die ihm nachgeordneten Justizverwaltungsorgane (Behördenleiter etc) zu erteilen und kann somit die ihm nachgeordneten Organe durch Berichtsauftrag zur Stellungnahme auffordern, um diese Stellungnahmen als Grundlage seiner eigenen Stellungnahme an den Bundesministerium für Justiz zu verwenden, ohne daß er dadurch Vertreter (Bevollmächtigter) des Bundes wäre oder wird, liegt doch gerade in Amtshaftungssachen das Vertretungsmonopol bei der Finanzprokuratur.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109258

Dokumentnummer

JJR_19971215_OGH0002_0010OB00041_97D0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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