Norm
AHG §8Rechtssatz
Das Ersuchen der Finanzprokuratur an das zuständige Bundesministerium um Information und Stellungnahme zum geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ist Ausfluß der § 1 Abs 2 ProkV und § 9 ProkG und entspricht etwa der Informationsaufnahme des Rechtsvertreters mit seinem Klienten mit der Maßgabe, daß der Anspruchswerber der gesetzlichen Regelung (§ 8 AHG, §§ 1 und 2 AHV, § 1 Abs 4 ProkG) zufolge nicht an den Gegner selbst, sondern von vornherein an dessen Rechtsvertreterin herantritt.Das Ersuchen der Finanzprokuratur an das zuständige Bundesministerium um Information und Stellungnahme zum geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ist Ausfluß der Paragraph eins, Absatz 2, ProkV und Paragraph 9, ProkG und entspricht etwa der Informationsaufnahme des Rechtsvertreters mit seinem Klienten mit der Maßgabe, daß der Anspruchswerber der gesetzlichen Regelung (Paragraph 8, AHG, Paragraphen eins und 2 AHV, Paragraph eins, Absatz 4, ProkG) zufolge nicht an den Gegner selbst, sondern von vornherein an dessen Rechtsvertreterin herantritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109256Dokumentnummer
JJR_19971215_OGH0002_0010OB00041_97D0000_004