RS OGH 1997/12/15 1Ob41/97d

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Veröffentlicht am 15.12.1997
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Norm

AHG §8
AHV §1
AHV §2
ProkG §9
ProkV §1 Abs2

Rechtssatz

Das Ersuchen der Finanzprokuratur an das zuständige Bundesministerium um Information und Stellungnahme zum geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ist Ausfluß der § 1 Abs 2 ProkV und § 9 ProkG und entspricht etwa der Informationsaufnahme des Rechtsvertreters mit seinem Klienten mit der Maßgabe, daß der Anspruchswerber der gesetzlichen Regelung (§ 8 AHG, §§ 1 und 2 AHV, § 1 Abs 4 ProkG) zufolge nicht an den Gegner selbst, sondern von vornherein an dessen Rechtsvertreterin herantritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109256

Dokumentnummer

JJR_19971215_OGH0002_0010OB00041_97D0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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