Norm
AußStrG §14 Abs1 C2aRechtssatz
Trat keine der Vorinstanzen gemäß Art 177 EGV an den Europäischen Gerichtshof heran, obwohl nach der Verfahrenslage ein solcher Verfahrensschritt geboten war, so kann dieser Umstand als erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw § 14 Abs 1 AußStrG zum Gegenstand eines insoweit zulässigen außerordentlichen Rechtsmittels gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109145Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008