RS OGH 1997/12/15 1Ob247/97y

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Veröffentlicht am 15.12.1997
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Norm

AußStrG §14 Abs1 C2a
EGV Maastricht Art177
ZPO §502 Abs1 HI2

Rechtssatz

Trat keine der Vorinstanzen gemäß Art 177 EGV an den Europäischen Gerichtshof heran, obwohl nach der Verfahrenslage ein solcher Verfahrensschritt geboten war, so kann dieser Umstand als erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw § 14 Abs 1 AußStrG zum Gegenstand eines insoweit zulässigen außerordentlichen Rechtsmittels gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109145

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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