RS OGH 1997/12/15 1Ob2388/96z, 5Ob267/98w, 1Ob196/10w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1997
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §12a

Rechtssatz

1) Durch die durch das 3. WÄG geschaffene Bestimmung des § 12a MRG ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eingetreten. Der aus § 5 ABGB abgeleitete Grundsatz, dass Gesetze (grundsätzlich) nicht zurückwirken, bleibt damit beachtet.

2) Nur eine rechtliche und wirtschaftliche Änderung in Bezug auf die Machtverhältnisse eines Unternehmens, das im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Sacheinlage in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht wird, rechtfertigt die Erhöhung des Mietzinses gemäß § 12 Abs 3 MRG aF, weil nur dann eine "Veräußerung" vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2388/96z
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2388/96z
  • 5 Ob 267/98w
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 267/98w
    Verstärkter Senat; Gegenteilig; nur: 2) Nur eine rechtliche und wirtschaftliche Änderung in Bezug auf die Machtverhältnisse eines Unternehmens, das im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Sacheinlage in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht wird, rechtfertigt die Erhöhung des Mietzinses gemäß § 12 Abs 3 MRG aF, weil nur dann eine "Veräußerung" vorliegt. (T1); nur: 1) Durch die durch das 3. WÄG geschaffene Bestimmung des § 12a MRG ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eingetreten. (T2); Beisatz: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des § 12a Abs 1 und Abs 2 MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft bzw der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat." (T3); Beisatz: Der Wesensgehalt des in § 12 Abs 3 aF MRG beziehungsweise § 12a Abs 1 nF MRG verwendeten Veräußerungsbegriffs liegt ausschließlich im Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens. (T4); Veröff: SZ 73/66
  • 1 Ob 196/10w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 196/10w
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109147

Im RIS seit

14.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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