RS OGH 1997/12/16 5Ob472/97s, 5Ob182/08p, 5Ob19/12y, 5Ob82/12p, 5Ob11/14z, 5Ob176/14i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1997
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Norm

WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1
WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z2
WEG 2002 §32 Abs2
WEG 2002 §32 Abs5
WEG 2002 §32 Abs6

Rechtssatz

1. Während die in § 19 Abs 3 Z 1 WEG vorgesehene Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels uneingeschränkt für alle Liegenschaftsaufwendungen möglich ist, sofern erhebliche Unterschiede in den Nutzungsmöglichkeiten der Miteigentümer bestehen (vergleiche 5 Ob 2385/96p = EWr II/19/17), setzt die Schaffung neuer Abrechnungseinheiten eine bestimmte Zahl von Wohnungseigentumseinheiten oder das Vorhandensein gesondert abzurechnender Anlagen, etwa Waschküchen, Personenaufzüge oder gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, voraus (§ 19 Abs 3 Z 2 WEG). 2. Die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten führt dazu, dass der Verwalter für jede Einheit grundsätzlich eigene Abrechnungen zu legen hat und die nicht zu dieser Einheit gehörigen Miteigentümer nur mehr über einheitsüberschreitende Abrechnungsdetails informieren muss, während es bei der Festsetzung neuer Aufteilungsschlüssel für einzelne Liegenschaftsaufwendungen bei einer Abrechnung für alle Miteigentümer der Liegenschaft (unter Angabe der jeweiligen Aufteilungsschlüssel für bestimmte Liegenschaftsaufwendungen) zu bleiben hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 472/97s
    Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 472/97s
  • 5 Ob 182/08p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 182/08p
    Ähnlich; Bem: Mechanismus einer Parkwippe. (T1)
  • 5 Ob 19/12y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 19/12y
    Vgl
  • 5 Ob 82/12p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 82/12p
    Auch; nur: Über einheitsüberschreitende Abrechnungsdetails sind die jeweils nicht zu dieser Einheit gehörenden Miteigentümer zu informieren. (T2)
  • 5 Ob 11/14z
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 11/14z
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 176/14i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 176/14i
    Auch; Beisatz: Dass innerhalb einer neuen Abrechnungseinheit wiederum ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann, bedeutet nur die Klärung, nach welchen Gesichtspunkten dann die auf die neue Abrechnungseinheit entfallenden Aufwendungen verteilt werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109167

Im RIS seit

15.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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