RS OGH 1997/12/17 3Ob370/97a, 3Ob218/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

EO §144
ZPO §405 G
ZPO §411 DV
ZPO §462

Rechtssatz

Blieb das Schätzungsverfahren mangelhaft, ist über Rekurs des Verpflichteten, der einen höheren Schätzwert festgestellt wissen will, dennoch der gesamte Beschluß des Erstgerichtes aufzuheben, weil es keinen selbständigen "Teilschätzwert" einer gesamten Liegenschaft gibt; infolge untrennbaren Sachzusammenhanges konnte Teilrechtskraft nicht eintreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109239

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0030OB00370_97A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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