RS OGH 1997/12/17 7Ob384/97i

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

VersVG idF vor der Nov BGBl 1994/509 §2 Abs2

Rechtssatz

Diese Bestimmung über die Leistungsfreiheit ist abdingbar. Stillschweigende Abbedingung, wenn der Versicherungsfall nach Antragstellung ab Annahme des Versicherungsantrages durch den Versicherer eintritt, dieser aber die Annahme zum Zeitpunkt des Antrages erklärt. Subjektive Ungewißheit des Versicherungsnehmers bei Abgabe seiner Erklärung erforderlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Entscheidung ergangen zu § 2 Abs 2 VersVG idF vor der Novelle 1994/509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108998

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0070OB00384_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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