Norm
VersVG idF vor der Nov BGBl 1994/509 §2 Abs2Rechtssatz
Diese Bestimmung über die Leistungsfreiheit ist abdingbar. Stillschweigende Abbedingung, wenn der Versicherungsfall nach Antragstellung ab Annahme des Versicherungsantrages durch den Versicherer eintritt, dieser aber die Annahme zum Zeitpunkt des Antrages erklärt. Subjektive Ungewißheit des Versicherungsnehmers bei Abgabe seiner Erklärung erforderlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu § 2 Abs 2 VersVG idF vor der Novelle 1994/509European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108998Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0070OB00384_97I0000_001