RS OGH 2004/12/15 6Ob358/97h, 7Ob244/04i

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Rechtssatz

Das Rekursgericht kann im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Vorverfahren vor dem Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die vom verstärkten Senat in SZ 66/164 ausgesprochenen Grundsätze vom Erstgericht unterlassene, aber erforderliche Beweisaufnahmen durch einen beauftragten Richter nachholen.Das Rekursgericht kann im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Vorverfahren vor dem Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die vom verstärkten Senat in SZ 66/164 ausgesprochenen Grundsätze vom Erstgericht unterlassene, aber erforderliche Beweisaufnahmen durch einen beauftragten Richter nachholen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108945

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0060OB00358_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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