Norm
EO §7 Abs3 EaRechtssatz
Das Rekursgericht kann im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Vorverfahren vor dem Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die vom verstärkten Senat in SZ 66/164 ausgesprochenen Grundsätze vom Erstgericht unterlassene, aber erforderliche Beweisaufnahmen durch einen beauftragten Richter nachholen.Das Rekursgericht kann im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Vorverfahren vor dem Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die vom verstärkten Senat in SZ 66/164 ausgesprochenen Grundsätze vom Erstgericht unterlassene, aber erforderliche Beweisaufnahmen durch einen beauftragten Richter nachholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108945Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0060OB00358_97H0000_001