RS OGH 1997/12/17 3Ob357/97i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

EO §82
EO §84a
ZPO §477 Abs1 Z3 D3
JN §44 Abs3

Rechtssatz

Erteilt ein örtlich unzuständiges Gericht die Vollstreckbarerklärung und bewilligt gleichzeitig Fahrnisexekution und Forderungsexekution, so sind diese Exekutionsbewilligungen anläßlich der Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes durch das Rekursgericht und Überweisung der Exekutionssache gemäß § 44 JN an das örtlich zuständige Gericht nicht aufrechtzuerhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109099

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0030OB00357_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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