TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/8 2000/03/0360

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §56;
TKG 1997 §1 Abs1;
TKG 1997 §18 Abs6;
TKG 1997 §18;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 6. November 2000, Zl. G 33/00, betreffend Genehmigung von Entgeltbestimmungen gemäß § 18 TKG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 6. November 2000, Zl. G 33/00, betreffend Genehmigung von Entgeltbestimmungen gemäß Paragraph 18, TKG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2000 in der Fassung des Antrags vom 20. September 2000 auf Genehmigung der Entgeltbestimmungen für den Phone Club (EB Phone Club), Entgeltbestimmungen für ISDN (EB ISDN) sowie der Entgeltbestimmungen für den Sprachtelefondienst - Fernsprechanschluss (EB Fernsprechanschluss), die als Anlage einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, gemäß § 18 Abs. 4, 6 und 7 iVm § 111 TKG, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000, abgewiesen. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2000 in der Fassung des Antrags vom 20. September 2000 auf Genehmigung der Entgeltbestimmungen für den Phone Club (EB Phone Club), Entgeltbestimmungen für ISDN (EB ISDN) sowie der Entgeltbestimmungen für den Sprachtelefondienst - Fernsprechanschluss (EB Fernsprechanschluss), die als Anlage einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, gemäß Paragraph 18, Absatz 4, 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 111, TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,, abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Änderung der Tarife für den Fernsprechanschluss und ISDN zur Kenntnis gebracht, welche im Wesentlichen in einer Absenkung der Entgelte für die Österreichzone "in der peak-Zeit" in allen Tarifoptionen, wirksam werdend ab dem 1. Juli 2000, bestanden habe.

Am 12. Juli 2000 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der gemäß Bescheid vom 28. Juni 1999, Zl. G 11/99-65, bis 31. Dezember 2000 befristeten Geltungsdauer der Genehmigung der Entgeltbestimmungen Fernsprechanschluss und Entgeltbestimmungen ISDN bis zum 31. Juli 2001 eingebracht. In dem Antrag sei auf das besagte Schreiben vom 14. Juni 2000 nicht eingegangen worden. Zu diesem Schreiben sei von der belangten Behörde zu Zl. G 26/00 ein Verfahren eingeleitet worden.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 sei die Beschwerdeführerin im Verfahren Zl. G 26/00 aufgefordert worden, einen Antrag auf Genehmigung der am 14. Juni 2000 zur Kenntnis gebrachten Entgeltbestimmungen zu stellen. Weiters sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass "die gegenständlichen Entgeltbestimmungen in wesentlichen Punkten mangelhaft" seien. Dies würde insbesondere betreffen: "die Frage der Kostenorientierung des Geschäftstarifs 3 unter Anwendung der Rabattbestimmungen", "die in den angezeigten Entgeltbestimmungen fehlenden Tarifregelungen zu den Diensten 0720x, 0730x und 0740x", sowie "die entfernungsabhängige Tarifierung von 05x-Diensten, die nicht im Netz ... (der Beschwerdeführerin), sondern in Netzen von alternativen Netzbetreibern" erbracht würden. Ferner sei die Beschwerdeführerin am selben Tag unter Hinweis auf § 18 Abs. 6 TKG aufgefordert worden, die für die Beurteilung des Antrags hinsichtlich der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 sei die Beschwerdeführerin im Verfahren Zl. G 26/00 aufgefordert worden, einen Antrag auf Genehmigung der am 14. Juni 2000 zur Kenntnis gebrachten Entgeltbestimmungen zu stellen. Weiters sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass "die gegenständlichen Entgeltbestimmungen in wesentlichen Punkten mangelhaft" seien. Dies würde insbesondere betreffen: "die Frage der Kostenorientierung des Geschäftstarifs 3 unter Anwendung der Rabattbestimmungen", "die in den angezeigten Entgeltbestimmungen fehlenden Tarifregelungen zu den Diensten 0720x, 0730x und 0740x", sowie "die entfernungsabhängige Tarifierung von 05x-Diensten, die nicht im Netz ... (der Beschwerdeführerin), sondern in Netzen von alternativen Netzbetreibern" erbracht würden. Ferner sei die Beschwerdeführerin am selben Tag unter Hinweis auf Paragraph 18, Absatz 6, TKG aufgefordert worden, die für die Beurteilung des Antrags hinsichtlich der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 habe die Beschwerdeführerin die Genehmigung der Entgeltbestimmungen Fernsprechanschluss, ISDN und Phone Club beantragt, wobei klargestellt worden sei, dass sich der Antrag auch auf die Tarifänderungen beziehen würde, die Gegenstand des zu Zl. G 26/00 eingeleiteten Verfahrens gewesen seien. Das Verfahren Zl. G 26/00 sei daher mit dem Verfahren Zl. G 33/00 verbunden worden. In den nunmehr zur Genehmigung vorgelegten Entgeltbestimmungen seien weiterhin keine Tarife für die Rufnummernbereiche 0720x, 0730x und 0740x festgelegt gewesen. In der Frage der Kostenorientierung des Geschäftstarifes 3 unter gleichzeitiger Anwendung der Rabattbestimmungen seien keine Anpassungen vorgenommen worden, ebenso bei den Entgelten "für Gespräche zu 05x anderer Betreiber".

Die belangte Behörde habe in ihrer Sitzung am 13. Juli 2000 Ing. Dr. L, Mag. H und Mag. P als Amtssachverständige bestellt und sie mit der Erstellung eines wirtschaftlichen Gutachtens beauftragt. In der selben Sitzung sei der Generaldirektor der Beschwerdeführerin zum Tarifantrag angehört worden. Dieser habe dabei ausgeführt, dass für das 3. Quartal 2001 die Einführung eines neuen Billingsystems geplant wäre, dessen Kernstück eine sekundengenaue Abrechnung umfassen würde; bis dahin wäre die Einführung neuer Tarife nicht sinnvoll. Die "per e-mail bzw. Brief" von den Amtssachverständigen gestellten Fragen vom 3. August 2000 und vom 9. August 2000 seien von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. August 2000 beantwortet worden. Am 11. August 2000 habe ein Einschautermin in das "SAP-Kostenrechnungsmodul" der Beschwerdeführerin sowie in das "Kalkulationsmodell Alpha" stattgefunden. Das wirtschaftliche Gutachten sei am 4. September 2000 fertiggestellt und am 9. September 2000 der Beschwerdeführerin übermittelt worden, dieser sei die Möglichkeit gegeben worden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde habe in ihrer Sitzung am 13. Juli 2000 Ing. Dr. L, Mag. H und Mag. P als Amtssachverständige bestellt und sie mit der Erstellung eines wirtschaftlichen Gutachtens beauftragt. In der selben Sitzung sei der Generaldirektor der Beschwerdeführerin zum Tarifantrag angehört worden. Dieser habe dabei ausgeführt, dass für das 3. Quartal 2001 die Einführung eines neuen Billingsystems geplant wäre, dessen Kernstück eine sekundengenaue Abrechnung umfassen würde; bis dahin wäre die Einführung neuer Tarife nicht sinnvoll. Die "per e-mail bzw. Brief" von den Amtssachverständigen gestellten Fragen vom 3. August 2000 und vom 9. August 2000 seien von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. August 2000 beantwortet worden. Am 11. August 2000 habe ein Einschautermin in das "SAP-Kostenrechnungsmodul" der Beschwerdeführerin sowie in das "Kalkulationsmodell Alpha" stattgefunden. Das wirtschaftliche Gutachten sei am 4. September 2000 fertiggestellt und am 9. September 2000 der Beschwerdeführerin übermittelt worden, dieser sei die Möglichkeit gegeben worden, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Eine weitere Anhörung von Vertretern der Beschwerdeführerin (einem Vorstandsdirektor und einem Prokuristen) sei am 13. September 2000 erfolgt. Gegenstand dieser Anhörung sei im Wesentlichen die Frage der Rabatte (zumal seitens der Beschwerdeführerin trotz Änderung der Tarife in der Österreichzone, durch die sich die Rabattberechnungsgrundlage verändert habe, weiterhin keine Anpassung der Rabattbestimmungen vorgesehen gewesen sei) sowie die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist nach § 18 Abs. 6 TKG gewesen. Der besagte Vorstandsdirektor habe in dieser Sitzung angegeben, dass "er sich des Problems einer möglichen Kostenunterdeckung im Geschäftstarif 3 bewusst" wäre und man für die nächste Sitzung der belangten Behörde einen Vorschlag ausarbeiten würde, um das Problem zu lösen. Bei dieser Anhörung sei von der belangten Behörde auch darauf hingewiesen worden, dass auf Grund der in § 18 Abs. 6 TKG vorgesehenen Entscheidungsfrist von acht Wochen am 25. September 2000 eine Entscheidung zu treffen sein würde, sofern seitens der Beschwerdeführerin kein geänderter Antrag übermittelt werden würde. Von den Vertretern der Beschwerdeführerin sei erklärt worden, dass eine überarbeitete Fassung der Entgeltbestimmungen übermittelt werden würde. Eine weitere Anhörung von Vertretern der Beschwerdeführerin (einem Vorstandsdirektor und einem Prokuristen) sei am 13. September 2000 erfolgt. Gegenstand dieser Anhörung sei im Wesentlichen die Frage der Rabatte (zumal seitens der Beschwerdeführerin trotz Änderung der Tarife in der Österreichzone, durch die sich die Rabattberechnungsgrundlage verändert habe, weiterhin keine Anpassung der Rabattbestimmungen vorgesehen gewesen sei) sowie die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist nach Paragraph 18, Absatz 6, TKG gewesen. Der besagte Vorstandsdirektor habe in dieser Sitzung angegeben, dass "er sich des Problems einer möglichen Kostenunterdeckung im Geschäftstarif 3 bewusst" wäre und man für die nächste Sitzung der belangten Behörde einen Vorschlag ausarbeiten würde, um das Problem zu lösen. Bei dieser Anhörung sei von der belangten Behörde auch darauf hingewiesen worden, dass auf Grund der in Paragraph 18, Absatz 6, TKG vorgesehenen Entscheidungsfrist von acht Wochen am 25. September 2000 eine Entscheidung zu treffen sein würde, sofern seitens der Beschwerdeführerin kein geänderter Antrag übermittelt werden würde. Von den Vertretern der Beschwerdeführerin sei erklärt worden, dass eine überarbeitete Fassung der Entgeltbestimmungen übermittelt werden würde.

Mit Schreiben vom 20. September 2000 seien die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Gutachten sowie eine Antragsänderung eingelangt. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten habe sich im Wesentlichen auf die von den Amtssachverständigen angenommenen Durchschnittsrabatte beschränkt, diese wären nach Angaben der Beschwerdeführerin "zu hoch angesetzt". Die Abänderung des Antrags habe in einer erstmals vorgenommenen Festlegung von Tarifen für die Dienste 0720x, 0730x und 0740x und einer Herabsetzung des Optionalrabattes für inländische Rufnummern von 20 % auf 15 % ab dem 1. März 2001 bestanden.

Im Auftrag der belangten Behörde habe am 3. Oktober 2000 ein Gespräch zwischen Vertretern der Telekom-Control GmbH und Vertretern der Beschwerdeführerin stattgefunden. Gegenstand seien die Frage der Kostenorientierung der zur Genehmigung vorgelegten Entgeltbestimmungen gewesen, insbesondere vor dem Hintergrund der Rabattgewährung durch die Beschwerdeführerin sowie "die massive Kostenüberdeckung bei Verbindungen zu den Rufnummernbereichen 05x, 0720x, 0730x und 0740x". Die Vertreter der Beschwerdeführerin hätten es "dezidiert" abgelehnt, das Rabattsystem anzupassen, ebenso sei nicht auf den Vorschlag eingegangen worden, anhand eines konkreten Beispiels die Rabattberechnungsmethode der Beschwerdeführerin klarzustellen. Auch eine Anpassung bei den Tarifen für Gespräche zu den Rufnummernbereichen 05x, 0720x, 0730x und 0740x anderer Betreiber sei nicht in Aussicht gestellt worden. Am Ende dieser Besprechung hätten die Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht die beantragten Tarife bereits genehmigt wären, da der Antrag vor mehr als acht Wochen eingebracht worden wäre und die achtwöchige Entscheidungsfrist somit am 25. September abgelaufen wäre. Unmittelbar nach der Besprechung sei diese Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin mit einem Schreiben von ihren Vorständen bestätigt worden. Am 11. Oktober 2000 sei die Beschwerdeführerin mittels Brief aufgefordert worden, klarzustellen, ob das Schreiben vom 3. Oktober 2000 als Antragsrückziehung zu verstehen wäre, ferner sei ein Vertreter des Vorstands der Beschwerdeführerin zu einer Anhörung durch die belangte Behörde für den 23. Oktober 2000 geladen worden. In ihrem Antragsschreiben habe die Beschwerdeführerin dargelegt, dass keine Zurückziehung des Antrags vorgenommen worden sei, und dass aus ihrer Sicht die zur Genehmigung beantragten Entgelte keiner Genehmigung mehr bedürften, weil diese bereits durch Fristablauf erfolgt wäre. Im Zuge der Anhörung am 23. Oktober 2000, in deren Rahmen der Generaldirektor und ein Vorstandsdirektor der Beschwerdeführerin zwar einen Tarifantrag mit zusätzlichen Tarifoptionen für ca. Mitte November angekündigt, jedoch keine Änderungen zum Antrag vom 31. Juli 2000 in der Fassung der Antragsänderung vom 20. September 2000 vorgenommen hätten, sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Genehmigungsfrist mit der letzten Antragsänderung am 20. September 2000 neu zu laufen begonnen hätte, und die Entgelte somit noch nicht genehmigt seien. Der Beschwerdeführerin sei nochmals Gelegenheit dazu gegeben worden, den Antrag in Bezug auf die bereits mehrfach genannten Erfordernisse abzuändern. In ihrem letzten Schreiben vom 25. Oktober 2000 habe die Beschwerdeführerin jedoch weitere Abänderungen ihres Antrages neuerlich abgelehnt.

Der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag vom 31. Juli 2000 würde im Vergleich zu den derzeit genehmigten Entgelten "für Gespräche zur Österreichzone" eine Herabsetzung in der peak-Zeit von S 2,53 auf S 1,06 ("rechnerisches Minutenentgelt im Standardtarif, exkl. Schlupf") vorsehen. Die Tarifierung von 05x Diensten, die im Netz anderer Betreiber erbracht würden, solle entfernungsabhängig erfolgen. Je nach dem, ob die Vermittlungsstelle, in die der anrufende Anschlussteilnehmer angeschlossen sei, mehr oder weniger als 50 Kilometer vom Netzübergangspunkt an den jeweiligen alternativen Netzbetreiber entfernt sei, solle der Tarif der Österreichzone bzw. der Regionalzone zur Anwendung kommen. In den Bescheiden der belangten Behörde Zlen. Z 12, 13 und 30/99 sei für die Terminierung solcher Rufe - ebenso wie für "Verbindungen zu 111x" - ein entfernungsunabhängiges Zusammenschaltungsentgelt "auf Basis V 3" festgelegt worden. Für Verbindungen zu 0720x sei mit Bescheid Zl. Z 13/99-36 vom 22. November 1999 ein Zusammenschaltungsentgelt "in der Höhe V 3", für 0730x "das arithmetische Mittel von V 3" und niedrigstem Mobilterminierungsentgelt, und für 0740x das niedrigste Mobilterminierungsentgelt festgelegt worden. Der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag vom 31. Juli 2000 würde im Vergleich zu den derzeit genehmigten Entgelten "für Gespräche zur Österreichzone" eine Herabsetzung in der peak-Zeit von S 2,53 auf S 1,06 ("rechnerisches Minutenentgelt im Standardtarif, exkl. Schlupf") vorsehen. Die Tarifierung von 05x Diensten, die im Netz anderer Betreiber erbracht würden, solle entfernungsabhängig erfolgen. Je nach dem, ob die Vermittlungsstelle, in die der anrufende Anschlussteilnehmer angeschlossen sei, mehr oder weniger als 50 Kilometer vom Netzübergangspunkt an den jeweiligen alternativen Netzbetreiber entfernt sei, solle der Tarif der Österreichzone bzw. der Regionalzone zur Anwendung kommen. In den Bescheiden der belangten Behörde Zlen. Ziffer 12, 13, und 30/99 sei für die Terminierung solcher Rufe - ebenso wie für "Verbindungen zu 111x" - ein entfernungsunabhängiges Zusammenschaltungsentgelt "auf Basis V 3" festgelegt worden. Für Verbindungen zu 0720x sei mit Bescheid Zl. Ziffer 13 /, 99 -, 36, vom 22. November 1999 ein Zusammenschaltungsentgelt "in der Höhe V 3", für 0730x "das arithmetische Mittel von V 3" und niedrigstem Mobilterminierungsentgelt, und für 0740x das niedrigste Mobilterminierungsentgelt festgelegt worden.

Die Kostenüberdeckung für Gespräche zu 0720x, 0730x und 0740x anderer Betreiber wurde im angefochtenen Bescheid in Tabellen ersichtlich gemacht. Die von der Beschwerdeführerin zur Genehmigung vorgelegten verkehrsabhängigen Entgelte würden eine Kostenüberdeckung von insgesamt 34,45 % ausweisen, jede Tarifoption sei für sich gesehen kostendeckend, wobei der Geschäftstarif 3 mit 19,23 % die geringste Kostenüberdeckung aufweisen würde. Eine Rabattgewährung sei dabei jedoch nicht berücksichtigt. Bei den Verbindungsentgelten im Geschäftstarif 3 sei bei Gesprächen zur Mobilzone 1 sowie in der Österreichzone auch ohne Rabattgewährung keine Kostendeckung gegeben. Die Höhe der durchschnittlichen Rabattgewährung im Geschäftstarif 3 habe nicht festgestellt werden können. Nach den Rabattbestimmungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 1999, Zl. G 21/98-6) sei eine Rabattgewährung von bis zu 30 % im Optionalrabatt, 50 % beim Standortrabatt, 12 % beim Umsatzrabatt und 5 % beim Laufzeitrabatt möglich, wobei alle Rabatte kumuliert werden könnten. Die Kostenüberdeckung für Gespräche zu 0720x, 0730x und 0740x anderer Betreiber wurde im angefochtenen Bescheid in Tabellen ersichtlich gemacht. Die von der Beschwerdeführerin zur Genehmigung vorgelegten verkehrsabhängigen Entgelte würden eine Kostenüberdeckung von insgesamt 34,45 % ausweisen, jede Tarifoption sei für sich gesehen kostendeckend, wobei der Geschäftstarif 3 mit 19,23 % die geringste Kostenüberdeckung aufweisen würde. Eine Rabattgewährung sei dabei jedoch nicht berücksichtigt. Bei den Verbindungsentgelten im Geschäftstarif 3 sei bei Gesprächen zur Mobilzone 1 sowie in der Österreichzone auch ohne Rabattgewährung keine Kostendeckung gegeben. Die Höhe der durchschnittlichen Rabattgewährung im Geschäftstarif 3 habe nicht festgestellt werden können. Nach den Rabattbestimmungen der Beschwerdeführerin vergleiche , dazu den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 1999, Zl. G 21/98-6) sei eine Rabattgewährung von bis zu 30 % im Optionalrabatt, 50 % beim Standortrabatt, 12 % beim Umsatzrabatt und 5 % beim Laufzeitrabatt möglich, wobei alle Rabatte kumuliert werden könnten.

Der vorstehende Sachverhalt ergebe sich aus den Anträgen der Beschwerdeführerin und den diesbezüglich unstrittigen Gutachten der Amtssachverständigen sowie aus den genannten Bescheiden der belangten Behörde. Hinsichtlich der tatsächlichen Rabattgewährung für Anschlüsse im Geschäftstarif 3 habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Auskünfte erteilt, sondern lediglich behauptet, dass sie dies nicht feststellen könnte, weil die Rabatte an Kunden (mit einer Vielzahl von Anschlüssen auch in verschiedenen Tarifoptionen) gewährt würden, nicht jedoch einzelnen Tarifoptionen zugeordnet werden könnten. Unstrittig sei, dass zumindest die in den genehmigten Rabattbestimmungen vorgesehenen Rabatte gewährt würden (Vorbringen des "am 13. September 2000 anwesenden Vorstandsdirektors der Beschwerdeführerin"), wenn auch die Berechnungsgrundlagen "unklar" seien. Die Vertreter der Beschwerdeführerin selbst hätten in einem Gespräch am 3. Oktober 2000 angegeben, keine Angaben über die Rabattgewährung und die Verteilung der Rabattgewährungen an einzelne Kunden in bestimmten Tarifoptionen machen zu können. Eine zuletzt mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 von der Beschwerdeführerin vorgelegte völlig anonymisierte Darstellung angeblich "typischer Kunden" sei nicht dazu geeignet gewesen, die Grundlage für die Feststellung tatsächlich gewährter Rabatte zu sein, weil sie "mangels konkreter Angaben nicht nachvollziehbar" gewesen sei. Die Kostenüberdeckung für die Gespräche 0720x, 0730x und 0740x anderer Netzbetreiber ergebe sich aus den Gutachten: Die Kosten für die Terminierung intern ergäben sich aus den Verkehrsmengen in die Mobilzone von 991 Millionen Minuten, dem Umsatz in der Mobilzone von S 3563 Millionen und der von den Gutachtern festgestellten Kostenüberdeckung von 18,02 %. Daraus ließe sich der Wert für die Kosten plus Mobilterminierung in der Höhe von S 3,0464 pro Minute errechnen. Ziehe man einen Durchschnittswert für die Mobilterminierung in der Höhe von S 2,60 ab, erhalte man die internen Terminierungskosten von S 0,4464 (rund S 0,45) pro Minute.

Gemäß § 111 Z. 2 TKG sei die belangte Behörde (u.a.) zur Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß § 18 TKG zuständig. Gemäß § 18 Abs. 4, 6 und 7 leg. cit. unterlägen sowohl allgemeine Geschäftsbestimmungen als auch Entgeltbestimmungen marktbeherrschender Sprachtelefonanbieter im Festnetz der Genehmigung der belangten Behörde. Hinsichtlich der Entgeltbestimmungen sei eine derartige Genehmigung nur erforderlich, sofern eine dauerhafte Änderung des Tarifgefüges erfolge. Die zur Genehmigung vorgelegten Entgelte würden neue Tarife für die Rufnummernbereiche 0720x, 0730x, 0740x und 05x vorsehen. Weiters hätte sich durch die beträchtliche Herabsetzung des peak-Tarifes für Gespräche in der Österreichzone sowohl das Verhältnis von peak zu off-peak als auch jenes der Tarife der verschiedenen Zonen untereinander verschoben, was gemäß den genehmigten Rabattbestimmungen auch Auswirkungen auf die Rabattgewährung habe, und die neuen Tarife sollten zumindest sieben Monate lang gelten. Eine dauerhafte Änderung des Tarifgefüges sei somit gegeben. Gemäß Paragraph 111, Ziffer 2, TKG sei die belangte Behörde (u.a.) zur Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß Paragraph 18, TKG zuständig. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, 6 und 7 leg. cit. unterlägen sowohl allgemeine Geschäftsbestimmungen als auch Entgeltbestimmungen marktbeherrschender Sprachtelefonanbieter im Festnetz der Genehmigung der belangten Behörde. Hinsichtlich der Entgeltbestimmungen sei eine derartige Genehmigung nur erforderlich, sofern eine dauerhafte Änderung des Tarifgefüges erfolge. Die zur Genehmigung vorgelegten Entgelte würden neue Tarife für die Rufnummernbereiche 0720x, 0730x, 0740x und 05x vorsehen. Weiters hätte sich durch die beträchtliche Herabsetzung des peak-Tarifes für Gespräche in der Österreichzone sowohl das Verhältnis von peak zu off-peak als auch jenes der Tarife der verschiedenen Zonen untereinander verschoben, was gemäß den genehmigten Rabattbestimmungen auch Auswirkungen auf die Rabattgewährung habe, und die neuen Tarife sollten zumindest sieben Monate lang gelten. Eine dauerhafte Änderung des Tarifgefüges sei somit gegeben.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die verfahrensgegenständlichen Entgeltbestimmungen bereits durch Fristablauf genehmigt wären, sei verfehlt. Gemäß § 18 Abs. 6 TKG habe die belangte Behörde über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von acht Wochen zu entscheiden; erfolge innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so würden die Entgelte als genehmigt gelten. Nun sei die Frist für den am 31. Juli 2000 eingebrachten vollständigen Antrag der Beschwerdeführerin mit 25. September 2000 abgelaufen, was von der belangten Behörde auch in der Sitzung am 13. September 2000 erörtert worden sei. In dieser Sitzung habe der angesprochene Vorstandsdirektor der Beschwerdeführerin auch angekündigt, bis zum 20. September 2000 einen geänderten Antrag einzubringen. Tatsächlich sei ein modifizierter Antrag am 20. September 2000 eingebracht worden. Die Frist für die Genehmigung habe ab dem Zeitpunkt des geänderten Antrages neu zu laufen begonnen. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsauffassung würde zu dem "bedenklichen Ergebnis" führen, dass mit einem fünf Tage vor Ablauf der Acht-Wochenfrist eingebrachten geänderten Antrag der belangten Behörde nur tatsächlich fünf Tage bleiben würden, diesen Antrag zu prüfen und gegebenenfalls zu genehmigen oder abzuweisen, widrigenfalls diese Entgelte als genehmigt gelten würden. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben auch nicht behauptet, dass der am 31. Juli 2000 eingebrachte Antrag mit 1. Jänner 2001 zur Anwendung gebracht worden sei, sondern dass die am 20. September 2000 übermittelten Entgeltbestimmungen in Kraft gesetzt würden. Innerhalb der in § 18 Abs. 6 TKG festgelegten achtwöchigen Entscheidungsfrist sei das gesamte Entgeltgenehmigungsverfahren abzuwickeln, wobei in der Regel ein Gutachten einzuholen und der Antragstellerin auch ausreichend Zeit zur Stellungnahme hiezu einzuräumen sei. Selbst wenn es nicht zu einer Antragsänderung komme, sei damit die Zeit, die der belangten Behörde zur Vorbereitung, Beratung und schließlich Zustellung der Entscheidung verbleibe, gerade angesichts der in der Regel doch komplexen Sachlage äußerst knapp bemessen. Die Entscheidung über eine Antragsänderung, die wenige Tage vor Ablauf der Entscheidungsfrist einlange, könne ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften (insbesondere des Rechts auf Parteiengehör) nicht innerhalb der für den ursprünglichen Antrag geltenden Entscheidungsfrist erfolgen. Die Frist des § 18 Abs. 6 TKG beginne daher mit jeder Antragsänderung neu zu laufen. Diese Rechtsansicht stehe im Einklang mit der Rechtsprechung zur grundsätzlich vergleichbaren - wenngleich wesentlich längeren - Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG. Es sei anerkannt, dass die im § 73 Abs. 1 AVG normierte Entscheidungsfrist neu zu laufen beginne, wenn ein Parteienantrag in einem wesentlichen Punkt abgeändert werde. Dass es sich etwa bei der erstmaligen Festlegung von Tarifen für die Rufnummernbereiche 0720x, 0730x und 0740x, die für sich alleine gesehen schon genehmigungspflichtig seien, jedenfalls um eine wesentliche Abänderung des Antrags handle, sei evident. Die Entscheidungsfrist habe somit am 20. September 2000 neu zu laufen begonnen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die verfahrensgegenständlichen Entgeltbestimmungen bereits durch Fristablauf genehmigt wären, sei verfehlt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, TKG habe die belangte Behörde über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von acht Wochen zu entscheiden; erfolge innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so würden die Entgelte als genehmigt gelten. Nun sei die Frist für den am 31. Juli 2000 eingebrachten vollständigen Antrag der Beschwerdeführerin mit 25. September 2000 abgelaufen, was von der belangten Behörde auch in der Sitzung am 13. September 2000 erörtert worden sei. In dieser Sitzung habe der angesprochene Vorstandsdirektor der Beschwerdeführerin auch angekündigt, bis zum 20. September 2000 einen geänderten Antrag einzubringen. Tatsächlich sei ein modifizierter Antrag am 20. September 2000 eingebracht worden. Die Frist für die Genehmigung habe ab dem Zeitpunkt des geänderten Antrages neu zu laufen begonnen. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsauffassung würde zu dem "bedenklichen Ergebnis" führen, dass mit einem fünf Tage vor Ablauf der Acht-Wochenfrist eingebrachten geänderten Antrag der belangten Behörde nur tatsächlich fünf Tage bleiben würden, diesen Antrag zu prüfen und gegebenenfalls zu genehmigen oder abzuweisen, widrigenfalls diese Entgelte als genehmigt gelten würden. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben auch nicht behauptet, dass der am 31. Juli 2000 eingebrachte Antrag mit 1. Jänner 2001 zur Anwendung gebracht worden sei, sondern dass die am 20. September 2000 übermittelten Entgeltbestimmungen in Kraft gesetzt würden. Innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 6, TKG festgelegten achtwöchigen Entscheidungsfrist sei das gesamte Entgeltgenehmigungsverfahren abzuwickeln, wobei in der Regel ein Gutachten einzuholen und der Antragstellerin auch ausreichend Zeit zur Stellungnahme hiezu einzuräumen sei. Selbst wenn es nicht zu einer Antragsänderung komme, sei damit die Zeit, die der belangten Behörde zur Vorbereitung, Beratung und schließlich Zustellung der Entscheidung verbleibe, gerade angesichts der in der Regel doch komplexen Sachlage äußerst knapp bemessen. Die Entscheidung über eine Antragsänderung, die wenige Tage vor Ablauf der Entscheidungsfrist einlange, könne ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften (insbesondere des Rechts auf Parteiengehör) nicht innerhalb der für den ursprünglichen Antrag geltenden Entscheidungsfrist erfolgen. Die Frist des Paragraph 18, Absatz 6, TKG beginne daher mit jeder Antragsänderung neu zu laufen. Diese Rechtsansicht stehe im Einklang mit der Rechtsprechung zur grundsätzlich vergleichbaren - wenngleich wesentlich längeren - Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG. Es sei anerkannt, dass die im Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierte Entscheidungsfrist neu zu laufen beginne, wenn ein Parteienantrag in einem wesentlichen Punkt abgeändert werde. Dass es sich etwa bei der erstmaligen Festlegung von Tarifen für die Rufnummernbereiche 0720x, 0730x und 0740x, die für sich alleine gesehen schon genehmigungspflichtig seien, jedenfalls um eine wesentliche Abänderung des Antrags handle, sei evident. Die Entscheidungsfrist habe somit am 20. September 2000 neu zu laufen begonnen.

Die Tarife für Gespräche zu 0720x, 0730x und 0740x-Diensten, die in den Netzen anderer Betreiber erbracht würden, würden unter Bedachtnahme auf die bisherige Spruchpraxis mit einer Kostenüberdeckung von bis zu 354 % keinesfalls dem in § 18 Abs. 6 TKG normierten Maßstab einer Kostenorientierung entsprechen. Die Beschwerdeführerin habe selbst nicht behauptet, dass bei den Tarifen zu diesen Rufnummerngassen eine Kostenorientierung gegeben wäre. Die Tarife für Gespräche zu 0720x, 0730x und 0740x-Diensten, die in den Netzen anderer Betreiber erbracht würden, würden unter Bedachtnahme auf die bisherige Spruchpraxis mit einer Kostenüberdeckung von bis zu 354 % keinesfalls dem in Paragraph 18, Absatz 6, TKG normierten Maßstab einer Kostenorientierung entsprechen. Die Beschwerdeführerin habe selbst nicht behauptet, dass bei den Tarifen zu diesen Rufnummerngassen eine Kostenorientierung gegeben wäre.

Die Beschwerdeführerin habe auch mehrfach vorgebracht, dass sie zur Festlegung von Tarifen in diesen Rufnummerngassen nicht verpflichtet wäre, weil noch keine entsprechenden Dienste angeboten würden. Diese Auffassung sei unzutreffend. Für andere Netzbetreiber sei es für die Planung neuer, innovativer Dienste essentiell, zu wissen, wie sich die Kosten für Anrufer aus dem Netz der Beschwerdeführerin zu diesen Diensten gestalten würden. Zu welchen Tarifen ein Endkunde erreichbar sei, sei somit ein wesentlicher Faktor bei der Entwicklung von hinter diesen Rufnummernbereichen stehenden Diensten. Indem die Beschwerdeführerin keine kostenorientierten Entgelte festlege, hindere sie alle anderen Wettbewerber, Dienste in den Rufnummerngassen zu 0720x, 0730x und 0740x zu entwickeln. Ferner entsprächen die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Antrag vorgesehenen Entgelte nicht den gesetzlichen Vorgaben der Kostenorientierung, weil sie wesentlich überhöht seien und damit den Wettbewerb wesentlich behinderten. Die von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Tarife machten die Einführung entsprechender Dienste unattraktiv, da kaum ein Endkunde sich für eine 0720x, 0730x oder 0740x Rufnummer entscheiden würde, wenn er wisse, dass alle ihn anrufenden Personen mit hohen Tarifen (die in keiner Weise den zugrundeliegenden Kosten entsprechen würden) belastet werden würden.

Das Ausmaß der Kostenüberhöhung wäre vor allem im Vergleich zu den anderen von der Beschwerdeführerin zur Genehmigung vorgelegten Tarifen ersichtlich. Würde man die Tarife genehmigen, hätte ein Kunde im Minimumtarif der Beschwerdeführerin für das Mobilfunkgespräch S 2,79 (off-peak) und für das Gespräch zu 0740x S 6,19 zu bezahlen. Das selbe gelte für die Entgelte zu 0720x, für die ein einheitliches Zusammenschaltungsentgelt auf Basis V 3 festgelegt sei, ident wie bei im Netz des alternativen Betreibers angeschlossenen geographischen Anschlussteilnehmern. Bei wiederum gleicher Kostensituation müsste ein Kunde im Minimumtarif der Beschwerdeführerin für ein Gespräch zu 0720x S 3,--, für ein Gespräch zu der regionalen Rufnummer (off-peak) hingegen nur S 0,43 bezahlen. Anhand dieses Vergleiches werde die Verletzung des in § 18 Abs. 6 TKG normierten Grundsatzes der Kostenorientierung offenkundig. Angesichts der (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) nach wie vor überragenden Marktstellung der Beschwerdeführerin in der Festnetz-Sprachtelefonie - die auch ratio für die Genehmigungspflicht der Entgelte sei - würden die vorgesehenen Endkundenentgelte für Verbindungen zu diesen Rufnummern nicht nur die Teilnehmer der Beschwerdeführerin benachteiligen, sondern könnten für die Entwicklung innovativer personenbezogener Dienste durch alternative Netzbetreiber geradezu prohibitiv wirken. Eine Genehmigung dieser erhöhten Entgelte sei daher nach § 18 Abs. 6 TKG ausgeschlossen. Es müsse ferner bedacht werden, dass diese Rufnummern "gemäß Bescheid Z 30/99" bei Nachfrage durch einen alternativen Netzanbieter innerhalb von 14 Tagen einzurichten seien. Da die Einführung neuer Tarife jedenfalls genehmigungspflichtig ist und es völlig unklar sei, wie diese im Bedarfsfall innerhalb von 14 Tagen erfolgen sollte, sei die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, Tarife festzulegen, eindeutig gegeben. Das Ausmaß der Kostenüberhöhung wäre vor allem im Vergleich zu den anderen von der Beschwerdeführerin zur Genehmigung vorgelegten Tarifen ersichtlich. Würde man die Tarife genehmigen, hätte ein Kunde im Minimumtarif der Beschwerdeführerin für das Mobilfunkgespräch S 2,79 (off-peak) und für das Gespräch zu 0740x S 6,19 zu bezahlen. Das selbe gelte für die Entgelte zu 0720x, für die ein einheitliches Zusammenschaltungsentgelt auf Basis V 3 festgelegt sei, ident wie bei im Netz des alternativen Betreibers angeschlossenen geographischen Anschlussteilnehmern. Bei wiederum gleicher Kostensituation müsste ein Kunde im Minimumtarif der Beschwerdeführerin für ein Gespräch zu 0720x S 3,--, für ein Gespräch zu der regionalen Rufnummer (off-peak) hingegen nur S 0,43 bezahlen. Anhand dieses Vergleiches werde die Verletzung des in Paragraph 18, Absatz 6, TKG normierten Grundsatzes der Kostenorientierung offenkundig. Angesichts der (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) nach wie vor überragenden Marktstellung der Beschwerdeführerin in der Festnetz-Sprachtelefonie - die auch ratio für die Genehmigungspflicht der Entgelte sei - würden die vorgesehenen Endkundenentgelte für Verbindungen zu diesen Rufnummern nicht nur die Teilnehmer der Beschwerdeführerin benachteiligen, sondern könnten für die Entwicklung innovativer personenbezogener Dienste durch alternative Netzbetreiber geradezu prohibitiv wirken. Eine Genehmigung dieser erhöhten Entgelte sei daher nach Paragraph 18, Absatz 6, TKG ausgeschlossen. Es müsse ferner bedacht werden, dass diese Rufnummern "gemäß Bescheid Ziffer 30 /, 99, bei Nachfrage durch einen alternativen Netzanbieter innerhalb von 14 Tagen einzurichten seien. Da die Einführung neuer Tarife jedenfalls genehmigungspflichtig ist und es völlig unklar sei, wie diese im Bedarfsfall innerhalb von 14 Tagen erfolgen sollte, sei die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, Tarife festzulegen, eindeutig gegeben.

Ebenso stehe die von der Beschwerdeführerin vorgesehene Tarifierung von 05x-Diensten, die nicht im Netz der Beschwerdeführerin, sondern von alternativen Netzbetreibern erbracht würden, einer Genehmigung der vorgelegten Entgeltbestimmungen entgegen. Es bestünden keine Einwendungen dagegen, dass die Beschwerdeführerin die in ihrem Netz eingerichteten 05x-Dienste entfernungsabhängig tarifiere. Eine verschiedene Tarifierung von im eigenen und in fremden Netzen erbrachten Diensten sei (bei Wahrung der Grundsätze der Kostenorientierung und Nichtdiskriminierung) prinzipiell zulässig. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Verknüpfung der Gestaltung ihres eigenen 05x-Dienstes mit den Endkundenentgelten, die zu 05x-Diensten anderer Betreiber verrechnet würden, beschränke aber in unsachlicher, diskriminierender Weise die Möglichkeiten alternativer Betreiber, selbst 05x-Dienste anzubieten, und verstoße damit auch gegen das den Marktbeherrscher treffende Nichtdiskriminierungsgebot. Wenn sich ein Kunde der Beschwerdeführerin die Gespräche bei so vielen Vermittlungsstellen übergeben lasse, dass die für die Tarifierung maßgeblichen 50 km nie überschritten würden, sei dieser "aus ganz Österreich zum Ortstarif erreichbar". Für Betreiber von privaten Netzen, bei denen es sich typischerweise um Großkunden handelt, könne die Beschwerdeführerin die Erreichbarkeit aus ganz Österreich zu dem einheitlichen Tarif der Regionalzone anbieten. Alternativen Netzbetreibern stünde diese Möglichkeit nicht offen, weil die Gespräche zu in deren Netz erbrachten 05x-Diensten von der Beschwerdeführerin auf HVST-Ebene an das alternative Netz übergeben würden und somit immer Anrufer außerhalb der 50 km liegen und damit nie in den Genuss des Regionalzonentarifes kommen könnten. Ein potentieller (Groß)Kunde, der über eine 05x Rufnummer aus ganz Österreich zum Tarif der Regionalzone erreichbar sein wolle, könne daher nur die Beschwerdeführerin als Vertragspartner wählen, worin ein klarer Verstoß gegen das Nichtdiskriminierungsgebot zu sehen sei.

Die von der Beschwerdeführerin zur Genehmigung vorgelegten verkehrsabhängigen Entgelte würden eine Kostenüberdeckung von insgesamt 34,45 % ausweisen. Jede Tarifoption sei für sich gesehen kostendeckend, wobei der Geschäftstarif 3 mit 19,23 % die geringste Kostenüberdeckung aufweise. Innerhalb des Geschäftstarifs 3 seien die Verbindungen zu den Mobilfunkzonen und zur Österreichzone nicht mehr kostendeckend. Die Kostenüberdeckung im gesamten Geschäftstarif 3 verringere sich naturgemäß, wenn auf die Verbindungsentgelte Rabatte gewährt würden. Die belangte Behörde habe im Zuge des Verfahrens mehrfach gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass auch unter Berücksichtigung der Rabattbestimmungen gewährleistet sein müsste, dass die Beschwerdeführerin unter Anwendung der genehmigten Entgelte und Rabattbestimmungen in der Regel kein nach allgemeinen Wettbewerbsrecht, insbesondere nach Art. 82 EG, verpöntes Verhalten setzen könnte. Die gegenwärtig zur Anwendung kommenden genehmigten Rabattbestimmungen ermöglichten Rabatte, die jedenfalls über dem Wert von 19,23 % lägen, sodass in jenen Fällen eine Kostendeckung nicht mehr gegeben wäre. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass es für die Frage der Genehmigungsfähigkeit ausschließlich auf die durchschnittlich gewährten Rabatte ankommen würde. Dass es in Einzelfällen zu Kostenunterdeckungen kommen könnte, würde einer Genehmigungsfähigkeit der Entgelte nicht entgegen stehen. Dieser Rechtsauffassung sei insofern zu folgen, als eine Kostenunterdeckung in besonders gelagerten Einzelfällen bei der Anwendung von Tarifen (also gleichmäßiger, standardisierter Entgeltbestimmungen, die typischerweise eben nicht auf der Basis der konkreten Kosten des einzelnen Teilnehmers festgelegt würden) nicht ausgeschlossen würde. Dass ein Tarif in besonders gelagerten Einzelfällen gegebenenfalls die Kosten der Leistungserbringung nicht zur Gänze abdecke, hindere dabei grundsätzlich nicht die Genehmigungsfähigkeit des Tarifschemas. Dabei müsse jedoch gewährleistet sein, dass das Tarifschema nicht typischerweise bei bestimmten, im Wettbewerb relevanten, Kundengruppen die Möglichkeit zum Anbieten unter Selbstkosten biete, und damit selektive Preispolitik im Sinn eines "predatory pricing" zur Abwehr von Wettbewerb verfolgt werde. Allein die Anwendung des "Bundesrabattes" von 20 % der Verbindungsentgelte würde bei all jenen, die dieser Rabattregelung beigetreten und in die Tarifoption Geschäftstarif 3 eingestuft seien, zu einem systematischen Anbieten "unter Kosten" führen. Auch die für alle Kunden prinzipiell zugänglichen Rabattbestimmungen ermöglichten Rabatte, die zwar nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Durchschnitt unter 19,23 % lägen, jedoch je nach Gesprächsverhalten Rabatte von über 30 % ermöglichten. Auch hier bestehe die Möglichkeit, dass ein bestimmtes, umsatzstarkes Kundensegment insbesondere unter gezielter Ausnützung der Tarife der Mobilzone sowie der Österreichzone, die schon ohne Rabattgewährung im Gesprächstarif 3 nicht mehr kostendeckend seien, "unter Kosten" bedient werde. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten lägen, als missbräuchlich anzusehen, wenn diese im Rahmen eines Plans festgelegt worden seien, der die Ausschaltung eines Konkurrenten zum Ziel hätte. Die zur Genehmigung vorgelegten Tarife würden sich grundsätzlich zu einem solchen missbräuchlichen Verhalten eignen und hätten daher schon aus diesem Grund nicht genehmigt werden können. Die Beschwerdeführerin habe zwar darauf verwiesen, dass die gewährten Rabatte durchschnittlich unter 19,23 % lägen, habe jedoch trotz Aufforderung keine genauere Darstellung der tatsächlich gewährten Rabatte vorgelegt. Im Zug der Anhörung am 23. Oktober 2000 hätten es die anwesenden Vorstandsmitglieder der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich abgelehnt, die Gesamthöhe der zu gewährenden Rabatte (etwa mit 20 %) prozentuell zu begrenzen. Die von der Beschwerdeführerin zur Genehmigung vorgelegten verkehrsabhängigen Entgelte würden eine Kostenüberdeckung von insgesamt 34,45 % ausweisen. Jede Tarifoption sei für sich gesehen kostendeckend, wobei der Geschäftstarif 3 mit 19,23 % die geringste Kostenüberdeckung aufweise. Innerhalb des Geschäftstarifs 3 seien die Verbindungen zu den Mobilfunkzonen und zur Österreichzone nicht mehr kostendeckend. Die Kostenüberdeckung im gesamten Geschäftstarif 3 verringere sich naturgemäß, wenn auf die Verbindungsentgelte Rabatte gewährt würden. Die belangte Behörde habe im Zuge des Verfahrens mehrfach gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass auch unter Berücksichtigung der Rabattbestimmungen gewährleistet sein müsste, dass die Beschwerdeführerin unter Anwendung der genehmigten Entgelte und Rabattbestimmungen in der Regel kein nach allgemeinen Wettbewerbsrecht, insbesondere nach Artikel 82, EG, verpöntes Verhalten setzen könnte. Die gegenwärtig zur Anwendung kommenden genehmigten Rabattbestimmungen ermöglichten Rabatte, die jedenfalls über dem Wert von 19,23 % lägen, sodass in jenen Fällen eine Kostendeckung nicht mehr gegeben wäre. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass es für die Frage der Genehmigungsfähigkeit ausschließlich auf die durchschnittlich gewährten Rabatte ankommen würde. Dass es in Einzelfällen zu Kostenunterdeckungen kommen könnte, würde einer Genehmigungsfähigkeit der Entgelte nicht entgegen stehen. Dieser Rechtsauffassung sei insofern zu folgen, als eine Kostenunterdeckung in besonders gelagerten Einzelfällen bei der Anwendung von Tarifen (also gleichmäßiger, standardisierter Entgeltbestimmungen, die typischerweise eben nicht auf der Basis der konkreten Kosten des einzelnen Teilnehmers festgelegt würden) nicht ausgeschlossen würde. Dass ein Tarif in besonders gelagerten Einzelfällen gegebenenfalls die Kosten der Leistungserbringung nicht zur Gänze abdecke, hindere dabei grundsätzlich nicht die Genehmigungsfähigkeit des Tarifschemas. Dabei müsse jedoch gewährleistet sein, dass das Tarifschema nicht typischerweise bei bestimmten, im Wettbewerb relevanten, Kundengruppen die Möglichkeit zum Anbieten unter Selbstkosten biete, und damit selektive Preispolitik im Sinn eines "predatory pricing" zur Abwehr von Wettbewerb verfolgt werde. Allein die Anwendung des "Bundesrabattes" von 20 % der Verbindungsentgelte würde bei all jenen, die dieser Rabattregelung beigetreten und in die Tarifoption Geschäftstarif 3 eingestuft seien, zu einem systematischen Anbieten "unter Kosten" führen. Auch die für alle Kunden prinzipiell zugänglichen Rabattbestimmungen ermöglichten Rabatte, die zwar nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Durchschnitt unter 19,23 % lägen, jedoch je nach Gesprächsverhalten Rabatte von über 30 % ermöglichten. Auch hier bestehe die Möglichkeit, dass ein bestimmtes, umsatzstarkes Kundensegment insbesondere unter gezielter Ausnützung der Tarife der Mobilzone sowie der Österreichzone, die schon ohne Rabattgewährung im Gesprächstarif 3 nicht mehr kostendeckend seien, "unter Kosten" bedient werde. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten lägen, als missbräuchlich anzusehen, wenn diese im Rahmen eines Plans festgelegt worden seien, der die Ausschaltung eines Konkurrenten zum Ziel hätte. Die zur Genehmigung vorgelegten Tarife würden sich grundsätzlich zu einem solchen missbräuchlichen Verhalten eignen und hätten daher schon aus diesem Grund nicht genehmigt werden können. Die Beschwerdeführerin habe zwar darauf verwiesen, dass die gewährten Rabatte durchschnittlich unter 19,23 % lägen, habe jedoch trotz Aufforderung keine genauere Darstellung der tatsächlich gewährten Rabatte vorgelegt. Im Zug der Anhörung am 23. Oktober 2000 hätten es die anwesenden Vorstandsmitglieder der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich abgelehnt, die Gesamthöhe der zu gewährenden Rabatte (etwa mit 20 %) prozentuell zu begrenzen.

Gemäß § 18 Abs. 6 TKG seien genehmigungspflichtige Entgelte unter Bedachtnahme auf die jeweils zu Grunde liegenden Kosten, die zu erfüllenden Aufgaben und die Ertragslage festzulegen. Innerhalb einer Gebührenzone müssten die Entgelte einheitlich sein. Rabattregelungen blieben davon unberührt. Die Quersubventionierung zwischen einzelnen Gebührenzonen sei unzulässig. Unter Heranziehung des Erwägungsgrundes 14 der Richtlinie 98/19/EG ("Die Preistransparenz sollte gewährleisten, dass private Teilnehmer keine Rabatte für Großkunden subventionieren") werde ersichtlich, dass die zur Genehmigung vorgelegten Entgelte dem Prüfungsmaßstab des § 18 Abs. 6 TKG nicht genügten. Gerade die Großkunden, deren Entgelte unter Anwendung der Rabattbestimmungen nicht kostendeckend seien, würden durch die Kunden der anderen Tarifoptionen quersubventioniert. Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, TKG seien genehmigungspflichtige Entgelte unter Bedachtnahme auf die jeweils zu Grunde liegenden Kosten, die zu erfüllenden Aufgaben und die Ertragslage festzulegen. Innerhalb einer Gebührenzone müssten die Entgelte einheitlich sein. Rabattregelungen blieben davon unberührt. Die Quersubventionierung zwischen einzelnen Gebührenzonen sei unzulässig. Unter Heranziehung des Erwägungsgrundes 14 der Richtlinie 98/19/EG ("Die Preistransparenz sollte gewährleisten, dass private Teilnehmer keine Rabatte für Großkunden subventionieren") werde ersichtlich, dass die zur Genehmigung vorgelegten Entgelte dem Prüfungsmaßstab des Paragraph 18, Absatz 6, TKG nicht genügten. Gerade die Großkunden, deren Entgelte unter Anwendung der Rabattbestimmungen nicht kostendeckend seien, würden durch die Kunden der anderen Tarifoptionen quersubventioniert.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerdepunkte werden wie folgt ausgeführt:

"Der angefochtene Bescheid verletzt die T in ihrem Recht gemäß § 18 Abs 4 und 6 TKG darauf, daß die Behörde nach Ablauf der gesetzlichen 8-Wochen-Frist ab Antragstellung nicht mehr bescheidmäßig über einen Tarifantrag erkennt, und insbesondere in ihrem Recht darauf, daß die Behörde nach Ablauf der gesetzlichen 8- Wochen-Frist keine Abweisung ihres Antrags vornimmt. Der angefochtene Bescheid verletzt die T auch in ihrem Recht gemäß § 18 Abs 4 und 6 TKG auf Genehmigung der vorgelegten Entgelte bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, also in ihrem Recht darauf, daß ein Antrag gemäß §§ 18 Abs 4 und 6 TKG, der den gesetzlichen Anforderungen dieser Zustimmungen entspricht, nicht abgewiesen wird." "Der angefochtene Bescheid verletzt die T in ihrem Recht gemäß Paragraph 18, Absatz 4 und 6 TKG darauf, daß die Behörde nach Ablauf der gesetzlichen 8-Wochen-Frist ab Antragstellung nicht mehr bescheidmäßig über einen Tarifantrag erkennt, und insbesondere in ihrem Recht darauf, daß die Behörde nach Ablauf der gesetzlichen 8- Wochen-Frist keine Abweisung ihres Antrags vornimmt. Der angefochtene Bescheid verletzt die T auch in ihrem Recht gemäß Paragraph 18, Absatz 4 und 6 TKG auf Genehmigung der vorgelegten Entgelte bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, also in ihrem Recht darauf, daß ein Antrag gemäß Paragraphen 18, Absatz 4 und 6 TKG, der den gesetzlichen Anforderungen dieser Zustimmungen entspricht, nicht abgewiesen wird."

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorliegend maßgebliche Norm des § 18 TKG lautet: 1. Die vorliegend maßgebliche Norm des Paragraph 18, TKG lautet:

"Geschäftsbedingungen und Entgelte

§ 18. (1) Der Konzessionsinhaber hat Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Geschäftsbedingungen, Dienstebeschreibung und Entgelte sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Sofern eine Genehmigung gemäß Abs. 4 und 6 erforderlich ist, darf der Telekommunikationsdienst erst erbracht werden, wenn die Genehmigung vorliegt.Paragraph 18, (1) Der Konzessionsinhaber hat Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Geschäftsbedingungen, Dienstebeschreibung und Entgelte sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Sofern eine Genehmigung gemäß Absatz 4 und 6 erforderlich ist, darf der Telekommunikationsdienst erst erbracht werden, wenn die Genehmigung vorliegt.

  1. (2)Absatz 2,Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte sind mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen. Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden Vertragsinhalte berechtigen die Vertragspartner des Konzessionsinhabers innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen.
  2. (3)Absatz 3,Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste, insbesondere auch den Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen in Anspruch zu nehmen.
  3. (4)Absatz 4,Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Geschäftsbedingungen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung verfügt:

1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und ein Mobilnetz und

2. Anbieten von Mietleitungen.

Die Regulierungsbehörde hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die Geschäftsbedingungen als genehmigt. Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Geschäftsbedingungen sowie wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. Bei den in Z 1 genannten Diensten kann die Regulierungsbehörde innerhalb von acht Wochen den Geschäftsbedingungen widersprechen, wenn diese diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften widersprechen. Die Regulierungsbehörde hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die Geschäftsbedingungen als genehmigt. Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Geschäftsbedingungen sowie wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. Bei den in Ziffer eins, genannten Diensten kann die Regulierungsbehörde innerhalb von acht Wochen den Geschäftsbedingungen widersprechen, wenn diese diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften widersprechen.

  1. (5)Absatz 5,Änderungen der Geschäftsbedingungen, soweit sie die Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld, Abs. 1 tangieren, können durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid verlangt werden, falls dies zum Schutz der Teilnehmer oder Nutzer erforderlich ist, insbesondere dann, wenn sich im Rahmen der Streitschlichtung die Notwendigkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen ergibt.Änderungen der Geschäftsbedingungen, soweit sie die Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld, Absatz eins, tangieren, können durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid verlangt werden, falls dies zum Schutz der Teilnehmer oder Nutzer erforderlich ist, insbesondere dann, wenn sich im Rahmen der Streitschlichtung die Notwendigkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen ergibt.
  2. (6)Absatz 6,Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Entgelte der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung verfügt:
    1. 1.Ziffer eins
      Sprachtelefondienst über ein festes Netz und
    2. 2.Ziffer 2
      Anbieten von Mietleitungen.
    Die Regulierungsbehörde hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die Entgelte als genehmigt. Der Fristenlauf ist gehemmt, so lange die für die Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einbringung des Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind. Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Entgelte der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Ebenso sind die Entgelte für einen Sprachtelefondienst über ein Mobilnetz der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Genehmigungspflichtige Entgelte sind unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrunde liegenden Kosten, die zu erfüllenden Aufgaben und die Ertragslage festzulegen. Innerhalb einer Gebührenzone müssen die Entgelte einheitlich sein. Rabattregelungen bleiben davon unberührt. Eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Gebührenzonen ist unzulässig.
  3. (7)Absatz 7,Nach der erstmaligen Genehmigung sind weitere Genehmigungen der Entgelte nur bei einer dauerhaften Änderung des Tarifgefüges erforderlich. Die beabsichtigten Änderungen sind mindestens acht Wochen vor der Änderung der Regulierungsbehörde bekanntzugeben. Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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