TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/8 2000/03/0360

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §56;
TKG 1997 §1 Abs1;
TKG 1997 §18 Abs6;
TKG 1997 §18;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 6. November 2000, Zl. G 33/00, betreffend Genehmigung von Entgeltbestimmungen gemäß § 18 TKG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2000 in der Fassung des Antrags vom 20. September 2000 auf Genehmigung der Entgeltbestimmungen für den Phone Club (EB Phone Club), Entgeltbestimmungen für ISDN (EB ISDN) sowie der Entgeltbestimmungen für den Sprachtelefondienst - Fernsprechanschluss (EB Fernsprechanschluss), die als Anlage einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, gemäß § 18 Abs. 4, 6 und 7 iVm § 111 TKG, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000, abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Änderung der Tarife für den Fernsprechanschluss und ISDN zur Kenntnis gebracht, welche im Wesentlichen in einer Absenkung der Entgelte für die Österreichzone "in der peak-Zeit" in allen Tarifoptionen, wirksam werdend ab dem 1. Juli 2000, bestanden habe.

Am 12. Juli 2000 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der gemäß Bescheid vom 28. Juni 1999, Zl. G 11/99-65, bis 31. Dezember 2000 befristeten Geltungsdauer der Genehmigung der Entgeltbestimmungen Fernsprechanschluss und Entgeltbestimmungen ISDN bis zum 31. Juli 2001 eingebracht. In dem Antrag sei auf das besagte Schreiben vom 14. Juni 2000 nicht eingegangen worden. Zu diesem Schreiben sei von der belangten Behörde zu Zl. G 26/00 ein Verfahren eingeleitet worden.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 sei die Beschwerdeführerin im Verfahren Zl. G 26/00 aufgefordert worden, einen Antrag auf Genehmigung der am 14. Juni 2000 zur Kenntnis gebrachten Entgeltbestimmungen zu stellen. Weiters sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass "die gegenständlichen Entgeltbestimmungen in wesentlichen Punkten mangelhaft" seien. Dies würde insbesondere betreffen: "die Frage der Kostenorientierung des Geschäftstarifs 3 unter Anwendung der Rabattbestimmungen", "die in den angezeigten Entgeltbestimmungen fehlenden Tarifregelungen zu den Diensten 0720x, 0730x und 0740x", sowie "die entfernungsabhängige Tarifierung von 05x-Diensten, die nicht im Netz ... (der Beschwerdeführerin), sondern in Netzen von alternativen Netzbetreibern" erbracht würden. Ferner sei die Beschwerdeführerin am selben Tag unter Hinweis auf § 18 Abs. 6 TKG aufgefordert worden, die für die Beurteilung des Antrags hinsichtlich der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 habe die Beschwerdeführerin die Genehmigung der Entgeltbestimmungen Fernsprechanschluss, ISDN und Phone Club beantragt, wobei klargestellt worden sei, dass sich der Antrag auch auf die Tarifänderungen beziehen würde, die Gegenstand des zu Zl. G 26/00 eingeleiteten Verfahrens gewesen seien. Das Verfahren Zl. G 26/00 sei daher mit dem Verfahren Zl. G 33/00 verbunden worden. In den nunmehr zur Genehmigung vorgelegten Entgeltbestimmungen seien weiterhin keine Tarife für die Rufnummernbereiche 0720x, 0730x und 0740x festgelegt gewesen. In der Frage der Kostenorientierung des Geschäftstarifes 3 unter gleichzeitiger Anwendung der Rabattbestimmungen seien keine Anpassungen vorgenommen worden, ebenso bei den Entgelten "für Gespräche zu 05x anderer Betreiber".

Die belangte Behörde habe in ihrer Sitzung am 13. Juli 2000 Ing. Dr. L, Mag. H und Mag. P als Amtssachverständige bestellt und sie mit der Erstellung eines wirtschaftlichen Gutachtens beauftragt. In der selben Sitzung sei der Generaldirektor der Beschwerdeführerin zum Tarifantrag angehört worden. Dieser habe dabei ausgeführt, dass für das 3. Quartal 2001 die Einführung eines neuen Billingsystems geplant wäre, dessen Kernstück eine sekundengenaue Abrechnung umfassen würde; bis dahin wäre die Einführung neuer Tarife nicht sinnvoll. Die "per e-mail bzw. Brief" von den Amtssachverständigen gestellten Fragen vom 3. August 2000 und vom 9. August 2000 seien von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. August 2000 beantwortet worden. Am 11. August 2000 habe ein Einschautermin in das "SAP-Kostenrechnungsmodul" der Beschwerdeführerin sowie in das "Kalkulationsmodell Alpha" stattgefunden. Das wirtschaftliche Gutachten sei am 4. September 2000 fertiggestellt und am 9. September 2000 der Beschwerdeführerin übermittelt worden, dieser sei die Möglichkeit gegeben worden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Eine weitere Anhörung von Vertretern der Beschwerdeführerin (einem Vorstandsdirektor und einem Prokuristen) sei am 13. September 2000 erfolgt. Gegenstand dieser Anhörung sei im Wesentlichen die Frage der Rabatte (zumal seitens der Beschwerdeführerin trotz Änderung der Tarife in der Österreichzone, durch die sich die Rabattberechnungsgrundlage verändert habe, weiterhin keine Anpassung der Rabattbestimmungen vorgesehen gewesen sei) sowie die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist nach § 18 Abs. 6 TKG gewesen. Der besagte Vorstandsdirektor habe in dieser Sitzung angegeben, dass "er sich des Problems einer möglichen Kostenunterdeckung im Geschäftstarif 3 bewusst" wäre und man für die nächste Sitzung der belangten Behörde einen Vorschlag ausarbeiten würde, um das Problem zu lösen. Bei dieser Anhörung sei von der belangten Behörde auch darauf hingewiesen worden, dass auf Grund der in § 18 Abs. 6 TKG vorgesehenen Entscheidungsfrist von acht Wochen am 25. September 2000 eine Entscheidung zu treffen sein würde, sofern seitens der Beschwerdeführerin kein geänderter Antrag übermittelt werden würde. Von den Vertretern der Beschwerdeführerin sei erklärt worden, dass eine überarbeitete Fassung der Entgeltbestimmungen übermittelt werden würde.

Mit Schreiben vom 20. September 2000 seien die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Gutachten sowie eine Antragsänderung eingelangt. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten habe sich im Wesentlichen auf die von den Amtssachverständigen angenommenen Durchschnittsrabatte beschränkt, diese wären nach Angaben der Beschwerdeführerin "zu hoch angesetzt". Die Abänderung des Antrags habe in einer erstmals vorgenommenen Festlegung von Tarifen für die Dienste 0720x, 0730x und 0740x und einer Herabsetzung des Optionalrabattes für inländische Rufnummern von 20 % auf 15 % ab dem 1. März 2001 bestanden.

Im Auftrag der belangten Behörde habe am 3. Oktober 2000 ein Gespräch zwischen Vertretern der Telekom-Control GmbH und Vertretern der Beschwerdeführerin stattgefunden. Gegenstand seien die Frage der Kostenorientierung der zur Genehmigung vorgelegten Entgeltbestimmungen gewesen, insbesondere vor dem Hintergrund der Rabattgewährung durch die Beschwerdeführerin sowie "die massive Kostenüberdeckung bei Verbindungen zu den Rufnummernbereichen 05x, 0720x, 0730x und 0740x". Die Vertreter der Beschwerdeführerin hätten es "dezidiert" abgelehnt, das Rabattsystem anzupassen, ebenso sei nicht auf den Vorschlag eingegangen worden, anhand eines konkreten Beispiels die Rabattberechnungsmethode der Beschwerdeführerin klarzustellen. Auch eine Anpassung bei den Tarifen für Gespräche zu den Rufnummernbereichen 05x, 0720x, 0730x und 0740x anderer Betreiber sei nicht in Aussicht gestellt worden. Am Ende dieser Besprechung hätten die Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht die beantragten Tarife bereits genehmigt wären, da der Antrag vor mehr als acht Wochen eingebracht worden wäre und die achtwöchige Entscheidungsfrist somit am 25. September abgelaufen wäre. Unmittelbar nach der Besprechung sei diese Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin mit einem Schreiben von ihren Vorständen bestätigt worden. Am 11. Oktober 2000 sei die Beschwerdeführerin mittels Brief aufgefordert worden, klarzustellen, ob das Schreiben vom 3. Oktober 2000 als Antragsrückziehung zu verstehen wäre, ferner sei ein Vertreter des Vorstands der Beschwerdeführerin zu einer Anhörung durch die belangte Behörde für den 23. Oktober 2000 geladen worden. In ihrem Antragsschreiben habe die Beschwerdeführerin dargelegt, dass keine Zurückziehung des Antrags vorgenommen worden sei, und dass aus ihrer Sicht die zur Genehmigung beantragten Entgelte keiner Genehmigung mehr bedürften, weil diese bereits durch Fristablauf erfolgt wäre. Im Zuge der Anhörung am 23. Oktober 2000, in deren Rahmen der Generaldirektor und ein Vorstandsdirektor der Beschwerdeführerin zwar einen Tarifantrag mit zusätzlichen Tarifoptionen für ca. Mitte November angekündigt, jedoch keine Änderungen zum Antrag vom 31. Juli 2000 in der Fassung der Antragsänderung vom 20. September 2000 vorgenommen hätten, sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Genehmigungsfrist mit der letzten Antragsänderung am 20. September 2000 neu zu laufen begonnen hätte, und die Entgelte somit noch nicht genehmigt seien. Der Beschwerdeführerin sei nochmals Gelegenheit dazu gegeben worden, den Antrag in Bezug auf die bereits mehrfach genannten Erfordernisse abzuändern. In ihrem letzten Schreiben vom 25. Oktober 2000 habe die Beschwerdeführerin jedoch weitere Abänderungen ihres Antrages neuerlich abgelehnt.

Der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag vom 31. Juli 2000 würde im Vergleich zu den derzeit genehmigten Entgelten "für Gespräche zur Österreichzone" eine Herabsetzung in der peak-Zeit von S 2,53 auf S 1,06 ("rechnerisches Minutenentgelt im Standardtarif, exkl. Schlupf") vorsehen. Die Tarifierung von 05x Diensten, die im Netz anderer Betreiber erbracht würden, solle entfernungsabhängig erfolgen. Je nach dem, ob die Vermittlungsstelle, in die der anrufende Anschlussteilnehmer angeschlossen sei, mehr oder weniger als 50 Kilometer vom Netzübergangspunkt an den jeweiligen alternativen Netzbetreiber entfernt sei, solle der Tarif der Österreichzone bzw. der Regionalzone zur Anwendung kommen. In den Bescheiden der belangten Behörde Zlen. Z 12, 13 und 30/99 sei für die Terminierung solcher Rufe - ebenso wie für "Verbindungen zu 111x" - ein entfernungsunabhängiges Zusammenschaltungsentgelt "auf Basis V 3" festgelegt worden. Für Verbindungen zu 0720x sei mit Bescheid Zl. Z 13/99-36 vom 22. November 1999 ein Zusammenschaltungsentgelt "in der Höhe V 3", für 0730x "das arithmetische Mittel von V 3" und niedrigstem Mobilterminierungsentgelt, und für 0740x das niedrigste Mobilterminierungsentgelt festgelegt worden.

Die Kostenüberdeckung für Gespräche zu 0720x, 0730x und 0740x anderer Betreiber wurde im angefochtenen Bescheid in Tabellen ersichtlich gemacht. Die von der Beschwerdeführerin zur Genehmigung vorgelegten verkehrsabhängigen Entgelte würden eine Kostenüberdeckung von insgesamt 34,45 % ausweisen, jede Tarifoption sei für sich gesehen kostendeckend, wobei der Geschäftstarif 3 mit 19,23 % die geringste Kostenüberdeckung aufweisen würde. Eine Rabattgewährung sei dabei jedoch nicht berücksichtigt. Bei den Verbindungsentgelten im Geschäftstarif 3 sei bei Gesprächen zur Mobilzone 1 sowie in der Österreichzone auch ohne Rabattgewährung keine Kostendeckung gegeben. Die Höhe der durchschnittlichen Rabattgewährung im Geschäftstarif 3 habe nicht festgestellt werden können. Nach den Rabattbestimmungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 1999, Zl. G 21/98-6) sei eine Rabattgewährung von bis zu 30 % im Optionalrabatt, 50 % beim Standortrabatt, 12 % beim Umsatzrabatt und 5 % beim Laufzeitrabatt möglich, wobei alle Rabatte kumuliert werden könnten.

Der vorstehende Sachverhalt ergebe sich aus den Anträgen der Beschwerdeführerin und den diesbezüglich unstrittigen Gutachten der Amtssachverständigen sowie aus den genannten Bescheiden der belangten Behörde. Hinsichtlich der tatsächlichen Rabattgewährung für Anschlüsse im Geschäftstarif 3 habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Auskünfte erteilt, sondern lediglich behauptet, dass sie dies nicht feststellen könnte, weil die Rabatte an Kunden (mit einer Vielzahl von Anschlüssen auch in verschiedenen Tarifoptionen) gewährt würden, nicht jedoch einzelnen Tarifoptionen zugeordnet werden könnten. Unstrittig sei, dass zumindest die in den genehmigten Rabattbestimmungen vorgesehenen Rabatte gewährt würden (Vorbringen des "am 13. September 2000 anwesenden Vorstandsdirektors der Beschwerdeführerin"), wenn auch die Berechnungsgrundlagen "unklar" seien. Die Vertreter der Beschwerdeführerin selbst hätten in einem Gespräch am 3. Oktober 2000 angegeben, keine Angaben über die Rabattgewährung und die Verteilung der Rabattgewährungen an einzelne Kunden in bestimmten Tarifoptionen machen zu können. Eine zuletzt mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 von der Beschwerdeführerin vorgelegte völlig anonymisierte Darstellung angeblich "typischer Kunden" sei nicht dazu geeignet gewesen, die Grundlage für die Feststellung tatsächlich gewährter Rabatte zu sein, weil sie "mangels konkreter Angaben nicht nachvollziehbar" gewesen sei. Die Kostenüberdeckung für die Gespräche 0720x, 0730x und 0740x anderer Netzbetreiber ergebe sich aus den Gutachten: Die Kosten für die Terminierung intern ergäben sich aus den Verkehrsmengen in die Mobilzone von 991 Millionen Minuten, dem Umsatz in der Mobilzone von S 3563 Millionen und der von den Gutachtern festgestellten Kostenüberdeckung von 18,02 %. Daraus ließe sich der Wert für die Kosten plus Mobilterminierung in der Höhe von S 3,0464 pro Minute errechnen. Ziehe man einen Durchschnittswert für die Mobilterminierung in der Höhe von S 2,60 ab, erhalte man die internen Terminierungskosten von S 0,4464 (rund S 0,45) pro Minute.

Gemäß § 111 Z. 2 TKG sei die belangte Behörde (u.a.) zur Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß § 18 TKG zuständig. Gemäß § 18 Abs. 4, 6 und 7 leg. cit. unterlägen sowohl allgemeine Geschäftsbestimmungen als auch Entgeltbestimmungen marktbeherrschender Sprachtelefonanbieter im Festnetz der Genehmigung der belangten Behörde. Hinsichtlich der Entgeltbestimmungen sei eine derartige Genehmigung nur erforderlich, sofern eine dauerhafte Änderung des Tarifgefüges erfolge. Die zur Genehmigung vorgelegten Entgelte würden neue Tarife für die Rufnummernbereiche 0720x, 0730x, 0740x und 05x vorsehen. Weiters hätte sich durch die beträchtliche Herabsetzung des peak-Tarifes für Gespräche in der Österreichzone sowohl das Verhältnis von peak zu off-peak als auch jenes der Tarife der verschiedenen Zonen untereinander verschoben, was gemäß den genehmigten Rabattbestimmungen auch Auswirkungen auf die Rabattgewährung habe, und die neuen Tarife sollten zumindest sieben Monate lang gelten. Eine dauerhafte Änderung des Tarifgefüges sei somit gegeben.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die verfahrensgegenständlichen Entgeltbestimmungen bereits durch Fristablauf genehmigt wären, sei verfehlt. Gemäß § 18 Abs. 6 TKG habe die belangte Behörde über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von acht Wochen zu entscheiden; erfolge innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so würden die Entgelte als genehmigt gelten. Nun sei die Frist für den am 31. Juli 2000 eingebrachten vollständigen Antrag der Beschwerdeführerin mit 25. September 2000 abgelaufen, was von der belangten Behörde auch in der Sitzung am 13. September 2000 erörtert worden sei. In dieser Sitzung habe der angesprochene Vorstandsdirektor der Beschwerdeführerin auch angekündigt, bis zum 20. September 2000 einen geänderten Antrag einzubringen. Tatsächlich sei ein modifizierter Antrag am 20. September 2000 eingebracht worden. Die Frist für die Genehmigung habe ab dem Zeitpunkt des geänderten Antrages neu zu laufen begonnen. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsauffassung würde zu dem "bedenklichen Ergebnis" führen, dass mit einem fünf Tage vor Ablauf der Acht-Wochenfrist eingebrachten geänderten Antrag der belangten Behörde nur tatsächlich fünf Tage bleiben würden, diesen Antrag zu prüfen und gegebenenfalls zu genehmigen oder abzuweisen, widrigenfalls diese Entgelte als genehmigt gelten würden. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben auch nicht behauptet, dass der am 31. Juli 2000 eingebrachte Antrag mit 1. Jänner 2001 zur Anwendung gebracht worden sei, sondern dass die am 20. September 2000 übermittelten Entgeltbestimmungen in Kraft gesetzt würden. Innerhalb der in § 18 Abs. 6 TKG festgelegten achtwöchigen Entscheidungsfrist sei das gesamte Entgeltgenehmigungsverfahren abzuwickeln, wobei in der Regel ein Gutachten einzuholen und der Antragstellerin auch ausreichend Zeit zur Stellungnahme hiezu einzuräumen sei. Selbst wenn es nicht zu einer Antragsänderung komme, sei damit die Zeit, die der belangten Behörde zur Vorbereitung, Beratung und schließlich Zustellung der Entscheidung verbleibe, gerade angesichts der in der Regel doch komplexen Sachlage äußerst knapp bemessen. Die Entscheidung über eine Antragsänderung, die wenige Tage vor Ablauf der Entscheidungsfrist einlange, könne ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften (insbesondere des Rechts auf Parteiengehör) nicht innerhalb der für den ursprünglichen Antrag geltenden Entscheidungsfrist erfolgen. Die Frist des § 18 Abs. 6 TKG beginne daher mit jeder Antragsänderung neu zu laufen. Diese Rechtsansicht stehe im Einklang mit der Rechtsprechung zur grundsätzlich vergleichbaren - wenngleich wesentlich längeren - Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG. Es sei anerkannt, dass die im § 73 Abs. 1 AVG normierte Entscheidungsfrist neu zu laufen beginne, wenn ein Parteienantrag in einem wesentlichen Punkt abgeändert werde. Dass es sich etwa bei der erstmaligen Festlegung von Tarifen für die Rufnummernbereiche 0720x, 0730x und 0740x, die für sich alleine gesehen schon genehmigungspflichtig seien, jedenfalls um eine wesentliche Abänderung des Antrags handle, sei evident. Die Entscheidungsfrist habe somit am 20. September 2000 neu zu laufen begonnen.

Die Tarife für Gespräche zu 0720x, 0730x und 0740x-Diensten, die in den Netzen anderer Betreiber erbracht würden, würden unter Bedachtnahme auf die bisherige Spruchpraxis mit einer Kostenüberdeckung von bis zu 354 % keinesfalls dem in § 18 Abs. 6 TKG normierten Maßstab einer Kostenorientierung entsprechen. Die Beschwerdeführerin habe selbst nicht behauptet, dass bei den Tarifen zu diesen Rufnummerngassen eine Kostenorientierung gegeben wäre.

Die Beschwerdeführerin habe auch mehrfach vorgebracht, dass sie zur Festlegung von Tarifen in diesen Rufnummerngassen nicht verpflichtet wäre, weil noch keine entsprechenden Dienste angeboten würden. Diese Auffassung sei unzutreffend. Für andere Netzbetreiber sei es für die Planung neuer, innovativer Dienste essentiell, zu wissen, wie sich die Kosten für Anrufer aus dem Netz der Beschwerdeführerin zu diesen Diensten gestalten würden. Zu welchen Tarifen ein Endkunde erreichbar sei, sei somit ein wesentlicher Faktor bei der Entwicklung von hinter diesen Rufnummernbereichen stehenden Diensten. Indem die Beschwerdeführerin keine kostenorientierten Entgelte festlege, hindere sie alle anderen Wettbewerber, Dienste in den Rufnummerngassen zu 0720x, 0730x und 0740x zu entwickeln. Ferner entsprächen die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Antrag vorgesehenen Entgelte nicht den gesetzlichen Vorgaben der Kostenorientierung, weil sie wesentlich überhöht seien und damit den Wettbewerb wesentlich behinderten. Die von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Tarife machten die Einführung entsprechender Dienste unattraktiv, da kaum ein Endkunde sich für eine 0720x, 0730x oder 0740x Rufnummer entscheiden würde, wenn er wisse, dass alle ihn anrufenden Personen mit hohen Tarifen (die in keiner Weise den zugrundeliegenden Kosten entsprechen würden) belastet werden würden.

Das Ausmaß der Kostenüberhöhung wäre vor allem im Vergleich zu den anderen von der Beschwerdeführerin zur Genehmigung vorgelegten Tarifen ersichtlich. Würde man die Tarife genehmigen, hätte ein Kunde im Minimumtarif der Beschwerdeführerin für das Mobilfunkgespräch S 2,79 (off-peak) und für das Gespräch zu 0740x S 6,19 zu bezahlen. Das selbe gelte für die Entgelte zu 0720x, für die ein einheitliches Zusammenschaltungsentgelt auf Basis V 3 festgelegt sei, ident wie bei im Netz des alternativen Betreibers angeschlossenen geographischen Anschlussteilnehmern. Bei wiederum gleicher Kostensituation müsste ein Kunde im Minimumtarif der Beschwerdeführerin für ein Gespräch zu 0720x S 3,--, für ein Gespräch zu der regionalen Rufnummer (off-peak) hingegen nur S 0,43 bezahlen. Anhand dieses Vergleiches werde die Verletzung des in § 18 Abs. 6 TKG normierten Grundsatzes der Kostenorientierung offenkundig. Angesichts der (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) nach wie vor überragenden Marktstellung der Beschwerdeführerin in der Festnetz-Sprachtelefonie - die auch ratio für die Genehmigungspflicht der Entgelte sei - würden die vorgesehenen Endkundenentgelte für Verbindungen zu diesen Rufnummern nicht nur die Teilnehmer der Beschwerdeführerin benachteiligen, sondern könnten für die Entwicklung innovativer personenbezogener Dienste durch alternative Netzbetreiber geradezu prohibitiv wirken. Eine Genehmigung dieser erhöhten Entgelte sei daher nach § 18 Abs. 6 TKG ausgeschlossen. Es müsse ferner bedacht werden, dass diese Rufnummern "gemäß Bescheid Z 30/99" bei Nachfrage durch einen alternativen Netzanbieter innerhalb von 14 Tagen einzurichten seien. Da die Einführung neuer Tarife jedenfalls genehmigungspflichtig ist und es völlig unklar sei, wie diese im Bedarfsfall innerhalb von 14 Tagen erfolgen sollte, sei die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, Tarife festzulegen, eindeutig gegeben.

Ebenso stehe die von der Beschwerdeführerin vorgesehene Tarifierung von 05x-Diensten, die nicht im Netz der Beschwerdeführerin, sondern von alternativen Netzbetreibern erbracht würden, einer Genehmigung der vorgelegten Entgeltbestimmungen entgegen. Es bestünden keine Einwendungen dagegen, dass die Beschwerdeführerin die in ihrem Netz eingerichteten 05x-Dienste entfernungsabhängig tarifiere. Eine verschiedene Tarifierung von im eigenen und in fremden Netzen erbrachten Diensten sei (bei Wahrung der Grundsätze der Kostenorientierung und Nichtdiskriminierung) prinzipiell zulässig. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Verknüpfung der Gestaltung ihres eigenen 05x-Dienstes mit den Endkundenentgelten, die zu 05x-Diensten anderer Betreiber verrechnet würden, beschränke aber in unsachlicher, diskriminierender Weise die Möglichkeiten alternativer Betreiber, selbst 05x-Dienste anzubieten, und verstoße damit auch gegen das den Marktbeherrscher treffende Nichtdiskriminierungsgebot. Wenn sich ein Kunde der Beschwerdeführerin die Gespräche bei so vielen Vermittlungsstellen übergeben lasse, dass die für die Tarifierung maßgeblichen 50 km nie überschritten würden, sei dieser "aus ganz Österreich zum Ortstarif erreichbar". Für Betreiber von privaten Netzen, bei denen es sich typischerweise um Großkunden handelt, könne die Beschwerdeführerin die Erreichbarkeit aus ganz Österreich zu dem einheitlichen Tarif der Regionalzone anbieten. Alternativen Netzbetreibern stünde diese Möglichkeit nicht offen, weil die Gespräche zu in deren Netz erbrachten 05x-Diensten von der Beschwerdeführerin auf HVST-Ebene an das alternative Netz übergeben würden und somit immer Anrufer außerhalb der 50 km liegen und damit nie in den Genuss des Regionalzonentarifes kommen könnten. Ein potentieller (Groß)Kunde, der über eine 05x Rufnummer aus ganz Österreich zum Tarif der Regionalzone erreichbar sein wolle, könne daher nur die Beschwerdeführerin als Vertragspartner wählen, worin ein klarer Verstoß gegen das Nichtdiskriminierungsgebot zu sehen sei.

Die von der Beschwerdeführerin zur Genehmigung vorgelegten verkehrsabhängigen Entgelte würden eine Kostenüberdeckung von insgesamt 34,45 % ausweisen. Jede Tarifoption sei für sich gesehen kostendeckend, wobei der Geschäftstarif 3 mit 19,23 % die geringste Kostenüberdeckung aufweise. Innerhalb des Geschäftstarifs 3 seien die Verbindungen zu den Mobilfunkzonen und zur Österreichzone nicht mehr kostendeckend. Die Kostenüberdeckung im gesamten Geschäftstarif 3 verringere sich naturgemäß, wenn auf die Verbindungsentgelte Rabatte gewährt würden. Die belangte Behörde habe im Zuge des Verfahrens mehrfach gegenüber der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass auch unter Berücksichtigung der Rabattbestimmungen gewährleistet sein müsste, dass die Beschwerdeführerin unter Anwendung der genehmigten Entgelte und Rabattbestimmungen in der Regel kein nach allgemeinen Wettbewerbsrecht, insbesondere nach Art. 82 EG, verpöntes Verhalten setzen könnte. Die gegenwärtig zur Anwendung kommenden genehmigten Rabattbestimmungen ermöglichten Rabatte, die jedenfalls über dem Wert von 19,23 % lägen, sodass in jenen Fällen eine Kostendeckung nicht mehr gegeben wäre. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass es für die Frage der Genehmigungsfähigkeit ausschließlich auf die durchschnittlich gewährten Rabatte ankommen würde. Dass es in Einzelfällen zu Kostenunterdeckungen kommen könnte, würde einer Genehmigungsfähigkeit der Entgelte nicht entgegen stehen. Dieser Rechtsauffassung sei insofern zu folgen, als eine Kostenunterdeckung in besonders gelagerten Einzelfällen bei der Anwendung von Tarifen (also gleichmäßiger, standardisierter Entgeltbestimmungen, die typischerweise eben nicht auf der Basis der konkreten Kosten des einzelnen Teilnehmers festgelegt würden) nicht ausgeschlossen würde. Dass ein Tarif in besonders gelagerten Einzelfällen gegebenenfalls die Kosten der Leistungserbringung nicht zur Gänze abdecke, hindere dabei grundsätzlich nicht die Genehmigungsfähigkeit des Tarifschemas. Dabei müsse jedoch gewährleistet sein, dass das Tarifschema nicht typischerweise bei bestimmten, im Wettbewerb relevanten, Kundengruppen die Möglichkeit zum Anbieten unter Selbstkosten biete, und damit selektive Preispolitik im Sinn eines "predatory pricing" zur Abwehr von Wettbewerb verfolgt werde. Allein die Anwendung des "Bundesrabattes" von 20 % der Verbindungsentgelte würde bei all jenen, die dieser Rabattregelung beigetreten und in die Tarifoption Geschäftstarif 3 eingestuft seien, zu einem systematischen Anbieten "unter Kosten" führen. Auch die für alle Kunden prinzipiell zugänglichen Rabattbestimmungen ermöglichten Rabatte, die zwar nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Durchschnitt unter 19,23 % lägen, jedoch je nach Gesprächsverhalten Rabatte von über 30 % ermöglichten. Auch hier bestehe die Möglichkeit, dass ein bestimmtes, umsatzstarkes Kundensegment insbesondere unter gezielter Ausnützung der Tarife der Mobilzone sowie der Österreichzone, die schon ohne Rabattgewährung im Gesprächstarif 3 nicht mehr kostendeckend seien, "unter Kosten" bedient werde. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten lägen, als missbräuchlich anzusehen, wenn diese im Rahmen eines Plans festgelegt worden seien, der die Ausschaltung eines Konkurrenten zum Ziel hätte. Die zur Genehmigung vorgelegten Tarife würden sich grundsätzlich zu einem solchen missbräuchlichen Verhalten eignen und hätten daher schon aus diesem Grund nicht genehmigt werden können. Die Beschwerdeführerin habe zwar darauf verwiesen, dass die gewährten Rabatte durchschnittlich unter 19,23 % lägen, habe jedoch trotz Aufforderung keine genauere Darstellung der tatsächlich gewährten Rabatte vorgelegt. Im Zug der Anhörung am 23. Oktober 2000 hätten es die anwesenden Vorstandsmitglieder der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich abgelehnt, die Gesamthöhe der zu gewährenden Rabatte (etwa mit 20 %) prozentuell zu begrenzen.

Gemäß § 18 Abs. 6 TKG seien genehmigungspflichtige Entgelte unter Bedachtnahme auf die jeweils zu Grunde liegenden Kosten, die zu erfüllenden Aufgaben und die Ertragslage festzulegen. Innerhalb einer Gebührenzone müssten die Entgelte einheitlich sein. Rabattregelungen blieben davon unberührt. Die Quersubventionierung zwischen einzelnen Gebührenzonen sei unzulässig. Unter Heranziehung des Erwägungsgrundes 14 der Richtlinie 98/19/EG ("Die Preistransparenz sollte gewährleisten, dass private Teilnehmer keine Rabatte für Großkunden subventionieren") werde ersichtlich, dass die zur Genehmigung vorgelegten Entgelte dem Prüfungsmaßstab des § 18 Abs. 6 TKG nicht genügten. Gerade die Großkunden, deren Entgelte unter Anwendung der Rabattbestimmungen nicht kostendeckend seien, würden durch die Kunden der anderen Tarifoptionen quersubventioniert.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerdepunkte werden wie folgt ausgeführt:

"Der angefochtene Bescheid verletzt die T in ihrem Recht gemäß § 18 Abs 4 und 6 TKG darauf, daß die Behörde nach Ablauf der gesetzlichen 8-Wochen-Frist ab Antragstellung nicht mehr bescheidmäßig über einen Tarifantrag erkennt, und insbesondere in ihrem Recht darauf, daß die Behörde nach Ablauf der gesetzlichen 8- Wochen-Frist keine Abweisung ihres Antrags vornimmt. Der angefochtene Bescheid verletzt die T auch in ihrem Recht gemäß § 18 Abs 4 und 6 TKG auf Genehmigung der vorgelegten Entgelte bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, also in ihrem Recht darauf, daß ein Antrag gemäß §§ 18 Abs 4 und 6 TKG, der den gesetzlichen Anforderungen dieser Zustimmungen entspricht, nicht abgewiesen wird."

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorliegend maßgebliche Norm des § 18 TKG lautet:

"Geschäftsbedingungen und Entgelte

§ 18. (1) Der Konzessionsinhaber hat Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Geschäftsbedingungen, Dienstebeschreibung und Entgelte sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Sofern eine Genehmigung gemäß Abs. 4 und 6 erforderlich ist, darf der Telekommunikationsdienst erst erbracht werden, wenn die Genehmigung vorliegt.

(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte sind mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen. Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden Vertragsinhalte berechtigen die Vertragspartner des Konzessionsinhabers innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen.

(3) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste, insbesondere auch den Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen in Anspruch zu nehmen.

(4) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Geschäftsbedingungen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung verfügt:

1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und ein Mobilnetz und

2. Anbieten von Mietleitungen.

Die Regulierungsbehörde hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die Geschäftsbedingungen als genehmigt. Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Geschäftsbedingungen sowie wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. Bei den in Z 1 genannten Diensten kann die Regulierungsbehörde innerhalb von acht Wochen den Geschäftsbedingungen widersprechen, wenn diese diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften widersprechen.

(5) Änderungen der Geschäftsbedingungen, soweit sie die Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld, Abs. 1 tangieren, können durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid verlangt werden, falls dies zum Schutz der Teilnehmer oder Nutzer erforderlich ist, insbesondere dann, wenn sich im Rahmen der Streitschlichtung die Notwendigkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen ergibt.

(6) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Entgelte der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung verfügt:

1.

Sprachtelefondienst über ein festes Netz und

2.

Anbieten von Mietleitungen.

Die Regulierungsbehörde hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die Entgelte als genehmigt. Der Fristenlauf ist gehemmt, so lange die für die Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einbringung des Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind. Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Entgelte der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Ebenso sind die Entgelte für einen Sprachtelefondienst über ein Mobilnetz der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Genehmigungspflichtige Entgelte sind unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrunde liegenden Kosten, die zu erfüllenden Aufgaben und die Ertragslage festzulegen. Innerhalb einer Gebührenzone müssen die Entgelte einheitlich sein. Rabattregelungen bleiben davon unberührt. Eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Gebührenzonen ist unzulässig.

(7) Nach der erstmaligen Genehmigung sind weitere Genehmigungen der Entgelte nur bei einer dauerhaften Änderung des Tarifgefüges erforderlich. Die beabsichtigten Änderungen sind mindestens acht Wochen vor der Änderung der Regulierungsbehörde bekanntzugeben. Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.

(8) Für die Erlassung von Geschäftsbedingungen und die Festlegung von Entgelten marktbeherrschender Anbieter hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Verordnung die Rahmenbedingungen einschließlich der Grundsätze für die Gestaltung der Entgelte festzulegen. Hiebei sind insbesondere die Art und der Umfang der Leistungspflicht, die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte, die Schnittstellenbedingungen, die Qualität des Angebots an Übertragungswegen sowie die Bedingungen für die Nutzung und Zusammenschaltung sowie zeitlich befristete Abweichungen vom Verbot von Quersubventionierungen anläßlich der Einführung neuer Dienste oder Technologien festzulegen. Die Benachteiligung einzelner Regionen bei der Entgeltgestaltung ist auszuschließen. Die Verordnung hat auf die Verpflichtungen, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Rechtsvorschriften ergeben, Bedacht zu nehmen.

(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über

1. Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten im Rufnummernbereich für Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen, sowie

2. die Modalitäten der Mitteilung der in Z 1 genannten Entgelte sowie der Entgelte der frei kalkulierbaren Mehrwertdienste an den Nutzer. Dabei ist auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen."

2. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nahm die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 20. September 2000 zum Gutachten über die wirtschaftliche Prüfung ihres Tarifantrags "im Verfahren G 33/00" sowie zu ihr übermittelten "einige(n) Punkten in Bezug auf die Darstellung der Tarifierung bestimmter Dienste in den Entgeltbestimmungen" der Beschwerdeführerin Stellung. Ferner übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde "in der Anlage eine überarbeitete Version der Entgeltbestimmungen Fernsprechanschluss, Entgeltbestimmungen ISDN und Entgeltbestimmungen Phone Club (Anlage 1-3)" und beantragte "die als Anlage beigefügten Entgeltbestimmungen für den Zeitraum 1.1. 2001 bis 30.9.2001 zu genehmigen". In diesem Schreiben brachte die Beschwerdeführerin auch zum Ausdruck, dass sie "angesichts der vorgenommenen Anpassungen der Entgeltbestimmungen sowie der Anpassungen bei den Rabattbestimmungen" davon ausgehe, "dass der Antrag nunmehr genehmigungsfähig" sei, und ersuchte die belangte Behörde "um die Genehmigung der in den Anlagen 1-3 beigefügten Entgeltbestimmungen ... in ihrer Sitzung am 25.9.2000". Die aus den Anlagen 1-3 bestehende besagte "überarbeitete Version" hat insgesamt einen Umfang von 66 Seiten. Eine Durchsicht dieser Anlagen zeigt, dass die Entgeltbestimmungen zu einem erheblichen Teil eine komplexe Struktur aufweisen. Im Schreiben vom 20. September 2000 wird auch darauf hingewiesen, dass die Entgeltbestimmungen bezüglich die Dienste 0720x, 0730x und 0740x ergänzt wurden. Vor diesem Hintergrund konnte sich diese überarbeitete Version für die belangte Behörde auch dann, wenn sie sich mit dem ursprünglich eingebrachten Antrag in maßgeblichen Teilen deckte, nur als eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrags darstellen, zumal diese Anlagen 1-3 (wie das genannte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. September 2000 zeigt) die ursprünglich beantragte Version zur Gänze ersetzen sollte, was für die belangte Behörde eine umfassende Prüfung der überarbeiteten Version erforderlich machte. Entgegen der Beschwerde stellt damit die besagte überarbeitete Version keine bloß geringfügige Modifikation des ursprünglichen Antrags der Beschwerdeführerin dar. Sie ist vielmehr als neuer, den ursprünglichen Antrag ersetzender Antrag auf Genehmigung zu qualifizieren, der neuerlich den Lauf der Frist des § 18 Abs. 6 TKG auslöste. Damit erweist sich aber der Einwand der Beschwerdeführerin, der mit dem bekämpften Bescheid erfolgten Abweisung ihres Antrages stünde der Ablauf der Frist gemäß § 18 Abs. 6 TKG entgegen, als verfehlt.

3. Im vorletzten Satz des § 18 Abs. 6 TKG findet sich folgende Regelung: "Rabattregelungen bleiben davon unberührt". Diese Regelung ist im Zusammenhang mit der unmittelbar zuvor in § 18 Abs. 6 TKG getroffenen Anordnung zu sehen, wonach "innerhalb einer Gebührenzone ... die Entgelte einheitlich sein" müssen. Auf dem Boden dieses normativen Zusammenhangs kann dem vorletzten Satz des § 18 Abs. 6 nur der Sinn zukommen, dass das Gebot einheitlicher Tarife innerhalb jeder Gebührenzone die Anwendung allgemeiner (genehmigter) Rabattregelungen nicht ausschließt. Dieser Satz bedeutet aber - entgegen der Beschwerde - nicht, dass Rabattregelungen bei der Prüfung betreffend die genannten Umstände, auf die bei der Festlegung der Entgelte Bedacht zu nehmen ist, nicht berücksichtigt werden dürften, zumal eine "Bedachtnahme auf die jeweils zugrunde liegenden Kosten" ohne Einbeziehung von Rabattregelungen nicht in einer den tatsächlich gegebenen Umständen Rechnung tragenden Art möglich wäre. Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin die von ihr gewährten Rabatte im Zusammenhang mit dem Geschäftstarif G 3 nicht vollständig und im Einzelnen nachvollziehbar offen gelegt. Von daher kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie diesbezüglich einen Grund zur Abweisung des vorliegenden Antrags angenommen hat. Damit erübrigte sich, auf das weitere Vorbringen der Beschwerde betreffend die ihrer Auffassung nach "unzutreffende Beanstandung des Geschäftstarifs G 3" einzugehen.

4.1. Die Beschwerdeführerin hält ferner "das Bestehen" der belangten Behörde auf eine Entgeltfestsetzung für den Leistungsbereich 0720x, 0730 und 0740x für einen formalen, vom wirtschaftlichen Geschehen völlig abgehobenen Formalstandpunkt ("Geßlerhut"). Dies deswegen, weil diesbezügliche Dienste bislang weder von der Beschwerdeführerin noch von irgendeinem alternativen Netzbetreiber angeboten worden seien, und der Beschwerdeführerin auch keine Wünsche alternativer Anbieter vorlägen, die entsprechende Nummernkreise und Tarife in ihrem Netz für andere Anbieter einzurichten; es gebe weder einen diesbezüglichen Markt noch eine diesbezügliche Nachfrage. Die belangte Behörde sei gemäß § 18 Abs. 6 TKG auch nicht dazu berufen, in einem Verfahren nach dieser Bestimmung der Frage nachzugehen, "ob für andere Leistungen gegebenenfalls auch Entgelte zu beantragen" seien. Schließlich seien die Überlegungen der belangten Behörde "zur angeblichen Kostenüberhöhung der (in Rede stehenden) 'Formaltarife'" der Beschwerdeführerin "reine Spekulation", weil es "die zugrunde liegenden Dienste in Österreich nicht" gebe.

4.2. Die Beschwerdeführerin tritt den von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid konkret angestellten, in sich schlüssigen und überzeugenden Überlegungen betreffend die erhebliche Kostenüberdeckung der von der Beschwerdeführerin zu 0720x, 0730x und 0740x beantragten Entgelte nicht mit einem auf die konkreten diesen beantragten Entgelten zugrunde liegenden Kosten gerichteten Vorbringen entgegen. Von daher vermag sie die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung nicht zu entkräften, zumal eine so hohe Kostenüberdeckung, wie sie im angefochtenen Bescheid im vorliegenden Zusammenhang aufgezeigt wird, jedenfalls nicht mit dem sich aus § 18 Abs. 6 TKG ergebenden Grundsatz, dass genehmigungspflichtige Entgelte kostenorientiert festzulegen sind, vereinbar ist. Wenn die Beschwerdeführerin die besagte überarbeitete Version (wie bereits erwähnt) ihrem Vorbringen nach nur deshalb eingebracht hat, um das mit ihrem ursprünglich eingebrachten Antrag angestrebte Ziel, die beantragten Entgelte genehmigt zu erhalten, zu erreichen, vermag dies daran nichts zu ändern. Entgegen der Beschwerde handelt es sich beim Verlangen der belangten Behörde, die Entgelte für den Leistungsbereich 0720x, 0730x und 0740x vorzusehen, auch nicht um einen bloßen Formalstandpunkt. Mit ihrem (allgemein gefassten) Hinweis, es bestünde derzeit keine Nachfrage nach den in Rede stehenden Diensten, vermag die Beschwerdeführerin den von der belangten Behörde diesbezüglich angestellten maßgeblichen Überlegungen, dass es für andere Netzbetreiber für die Planung neuer, innovativer Dienste essentiell sei, zu wissen, wie sich die Kosten für Anrufer aus dem Netz der Beschwerdeführerin zu diesen Diensten gestalten würden und dass dies ein wesentlicher Faktor bei der Entwicklung von hinter diesen Rufnummernbereichen stehenden Diensten sei, nicht mit Erfolg entgegenzutreten. Vor diesem Hintergrund erweist sich schließlich der auf die Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 18 Abs. 6 TKG bezogene Einwand als nicht zielführend.

5.1. Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die "Beanstandung der Tarifierung für Bereichskennzahl '05-Nummern' " seitens der belangten Behörde. Zum einen wird vorgebracht, dass § 18 Abs. 6 TKG allein auf die Erbringung von Sprachtelefondiensten über ein festes Netz anzuwenden sei, es beim Dienst "BKZ 05" auch um die Errichtung eines komplexen Verkehrsführungsprogrammes für die Betreiber privater Netze gehe, und dieses keinen Fall von Sprachtelefonie darstelle. Ferner ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid - selbst wenn man eine Entgeltgenehmigungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 6 TKG anwenden würde -, dass die von der Beschwerdeführerin beantragten Entgelte kostenorientiert seien. Die von der belangten Behörde gerügte "angeblich sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen alternativen Betreibern" und der Beschwerdeführerin läge zudem nicht vor. Sowohl "die entsprechenden Tarife" der Beschwerdeführerin selbst ("Genehmigungsbescheid G 14/99 von 22. September 1999") als auch jene des vorliegenden Entgeltgenehmigungsantrags betreffend die für die neuen Betreiber eingerichteten "BKZ 05"-Nummern seien entfernungsabhängig tarifiert. Gegenstand eines Entgeltgenehmigungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 6 TKG seien auch nicht "wettbewerbsrechtliche Reflexionen", insbesondere sei die belangte Behörde auch nicht zu einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung im Sinn des § 34 TKG berufen gewesen. Eine solche wettbewerbsrechtliche Prüfung hätte gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren durch die zuständige Regulierungsbehörde stattzufinden.

5.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zunächst ist festzuhalten, dass - wie die in Rede stehende "überarbeitete Version" zeigt - Gegenstand des Antrags lediglich die Tarife waren, die die im Teilnehmernetz der Beschwerdeführerin angeschlossenen Kunden für die Bereitstellung des Anschlusses sowie für Gespräche zu spezifischen Rufnummern an die Beschwerdeführerin zu entrichten haben. Die Erbringung eines darüber hinausgehenden, die Verkehrsführung in einem privaten Netz betreffenden Dienstes an sich war nicht Gegenstand des Verfahrens. Schon von daher erweist sich damit das Vorbringen, die beantragten Tarife im Bereich 05x hätten im Licht des § 18 Abs. 6 TKG vorliegend nicht beachtet werden dürfen, als verfehlt. Im Übrigen entkräftet die Beschwerdeführerin mit ihrem auf § 34 Abs. 1 TKG gerichteten Einwand nicht die aus dem bekämpften Bescheid ersichtliche Überlegung der belangten Behörde, dass auf dem Boden des vorliegenden Antrags und in Anbetracht des Umstands, dass die Gespräche zu in den Netzen von alternativen Netzbetreibern erbrachten 05x-Diensten von der Beschwerdeführerin auf der HVST-Ebene an die alternativen Netze übergeben würden, somit immer Anrufer außerhalb der für die beantragte Tarifierung maßgeblichen 50 km liegen und damit nie in den Genuss des Regionalzonentarifs kommen können, und deshalb ein potentieller (Groß)Kunde, der über eine 05x-Rufnummer aus ganz Österreich zum Tarif der Regionalzone erreichbar sein wolle, nur die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin wählen könnte, worin ein klarer Verstoß gegen das Nichtdiskriminierungsgebot zu sehen sei. Bei der Anwendung des § 18 Abs. 6 TKG ist auch die Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 leg. cit. zu beachten. Gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. ist es der Zweck des TKG, "durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten". Vor diesem Hintergrund ist auch die aus § 18 Abs. 6 TKG ersichtliche Regelung, dass genehmigungspflichtige Entgelte unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrunde liegenden Kosten, die zu erfüllenden Aufgaben und die Ertragslage festzulegen sind, zu verstehen. Angesichts der genannten Zielsetzung insbesondere einer Versorgung der Bevölkerung mit preiswerten und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen würde es unter Bedachtnahme auf die zu erfüllenden Aufgaben dem § 18 Abs. 6 TKG nicht entsprechen, wenn der beantragte Tarif im Bereich 05x trotz der darin angelegten ungleichen Behandlung von alternativen Netzbetreibern einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits betreffend die Nutzung dieses Bereichs genehmigt worden wäre.

6. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe hinsichtlich der von ihr am 20. September 2000 beantragten überarbeiteten Version der Anlagen sowie betreffend die von ihr verfehltermaßen angenommene Diskriminierung alternativer Betreiber im Bereich der 05x-Dienste den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, als nicht zielführend. Ferner geht das Vorbringen, der von der belangten Behörde (im Anschluss an die Gutachter) angenommene Rabattsatz der Beschwerdeführerin sei überhöht, fehl, zumal die Beschwerdeführerin (unstrittig) letztlich keine verbindlichen Angaben machte, die ihre Rabattpraxis vollständig und nachvollziehbar darstellen hätte lassen. Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, dass ihr bezüglich der Punkte, die nach Ansicht der belangten Behörde die Abweisung eines Antrags zur Folge gehabt haben, kein Parteiengehör gewährt werde, ist ihr die aus dem angefochtenen Bescheid ersichtliche Darstellung über den Verfahrensgang entgegen zu halten, gegen die sich die Beschwerdeführerin nicht konkret gewendet hat. Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin sowohl vor ihrem Schreiben vom 20. September 2000 als auch danach von der belangten Behörde Parteiengehör im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG (auf schriftlichem Weg sowie im Wege von Besprechungen) gewährt wurde.

7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 8. September 2004

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030360.X00

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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