RS OGH 1997/12/17 9Ob2065/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
beobachten
merken

Rechtssatz

Aus den Gesetzesmaterialien zum neuen Handelsvertretergesetz ergibt sich, dass nach wie vor den Gerichten die Klärung der Frage der Einbeziehung anderer Umsatzmittler, zum Beispiel Vertragshändler oder Franchisenehmer, nach allgemeinen Auslegungsregeln obliegt und keine bewusste Lücke vorliegt. Von den bisherigen Auslegungskriterien des § 25 HVG abzugehen, gibt es auch keine Gründe.Aus den Gesetzesmaterialien zum neuen Handelsvertretergesetz ergibt sich, dass nach wie vor den Gerichten die Klärung der Frage der Einbeziehung anderer Umsatzmittler, zum Beispiel Vertragshändler oder Franchisenehmer, nach allgemeinen Auslegungsregeln obliegt und keine bewusste Lücke vorliegt. Von den bisherigen Auslegungskriterien des Paragraph 25, HVG abzugehen, gibt es auch keine Gründe.

Entscheidungstexte

  • RS0109281">9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109281

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten