RS OGH 1997/12/17 6Ob342/97f, 6Ob187/04z, 6Ob224/07w, 6Ob95/15m, 6Ob122/16h, 6Ob187/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

FBG §15
FBG §17
PSG §33 Abs2

Rechtssatz

Bei der Verbindung mehrerer Eintragungsbegehren ist bei Vorliegen eines Abweisungsgrundes hinsichtlich einer begehrten Eintragung vor der Abweisung des gesamten Gesuches ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, um klarzustellen, ob der Einschreiter auch eine nur teilweise Stattgebung seines Gesuches anstrebt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 342/97f
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 342/97f
    Veröff: SZ 70/268
  • 6 Ob 187/04z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 187/04z
    Veröff: SZ 2004/139
  • 6 Ob 224/07w
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 224/07w
    Auch; Veröff: SZ 2007/174
  • 6 Ob 95/15m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 95/15m
    Auch; Veröff: SZ 2015/64
  • 6 Ob 122/16h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 122/16h
    Vgl auch; Beisatz: Es ist darauf abzustellen, dass eine bloß teilweise Abweisung des Antrags nicht durch eine entsprechende Willenserklärung der Stifter gedeckt wäre. (T1)
    Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Änderungen der Stiftungsurkunde. (T2); Veröff: SZ 2017/25
  • 6 Ob 187/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 187/17v
    Vgl; Beisatz: Eine teilweise Stattgebung eines Firmenbucheintragungsbegehrens kommt in Betracht, wenn klargestellt ist, dass die Partei auch eine teilweise Stattgebung anstrebt. Ist allerdings nur eine einheitliche Eintragung möglich, weil die einzelnen Eintragungstatbestände in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, so ist nach dem Grundsatz der „Einheitlichkeit des Firmenbuchgesuchs“ das Firmenbuchgesuch insgesamt abzuweisen, wenn auch nur einem Begehren ein – nicht behebbares beziehungsweise trotz Aufforderung nicht verbessertes – Hindernis entgegensteht. Grundsätzlich kann das Gericht daher einem Antrag nur entweder zur Gänze stattgeben oder ihn zur Gänze abweisen, wovon nur dann eine Ausnahme gemacht wird, wenn nur einem Teil der begehrten Eintragung Hindernisse entgegenstehen und die einzelnen Eintragungstatbestände ein getrenntes rechtliches Schicksal haben können. (T3)
    Veröff: SZ 2017/151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109198

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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