Norm
KartG 1988 §35Rechtssatz
Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist nicht verpflichtet, den gegen ihn gerichteten Wettbewerb zu subventionieren. Es liegt kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Abschlussverweigerung vor, wenn ein solches Unternehmen einen "Partnervertrag", in dem sich ein Händler verpflichtet hatte, eine wirksame Absatzförderung zu betreiben und für die vom marktbeherrschenden Unternehmen betriebenen Handynetze zu werben, vorzeitig aufkündigt und sich weigert, künftig von diesem Händler Anmeldungen zu seinen Netzen entgegenzunehmen, wenn dieser Händler damit wirbt, dass er Kunden im Falle des Kaufes eines neuen Handys und der Anmeldung desselben bei einem von der Konkurrenz betriebenen Netz einen Preisbonus von eintausend Schilling verspricht, sofern sich dieser Kunde verpflichtet, seinen bisherigen Vertrag mit dem marktbeherrschenden Unternehmen zu kündigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
S 1.000,--European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109204Im RIS seit
16.01.1998Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017