RS OGH 2017/4/26 16Ok22/97, 16Ok12/03, 16Ok23/04, 16Ok1/12, 16Ok1/15f, 1Ob39/17t

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Rechtssatz

Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist nicht verpflichtet, den gegen ihn gerichteten Wettbewerb zu subventionieren. Es liegt kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Abschlussverweigerung vor, wenn ein solches Unternehmen einen "Partnervertrag", in dem sich ein Händler verpflichtet hatte, eine wirksame Absatzförderung zu betreiben und für die vom marktbeherrschenden Unternehmen betriebenen Handynetze zu werben, vorzeitig aufkündigt und sich weigert, künftig von diesem Händler Anmeldungen zu seinen Netzen entgegenzunehmen, wenn dieser Händler damit wirbt, dass er Kunden im Falle des Kaufes eines neuen Handys und der Anmeldung desselben bei einem von der Konkurrenz betriebenen Netz einen Preisbonus von eintausend Schilling verspricht, sofern sich dieser Kunde verpflichtet, seinen bisherigen Vertrag mit dem marktbeherrschenden Unternehmen zu kündigen.

Entscheidungstexte

  • RS0109204">16 Ok 22/97
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 16 Ok 22/97
  • RS0109204">16 Ok 12/03
    Entscheidungstext OGH 15.12.2003 16 Ok 12/03
    Vgl
  • RS0109204">16 Ok 23/04
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 16 Ok 23/04
    Vgl auch; Beisatz: Auch für ein marktbeherrschendes Unternehmen besteht grundsätzlich kein Kontrahierungszwang. Dieser Grundsatz gilt auch für das europäische Wettbewerbsrecht. (T1)
    Beisatz: Auch der Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden vom einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr einen Vertragsabschluss aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen. (T2)
  • RS0109204">16 Ok 1/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Marktbeherrschenden Unternehmen wird aber missbräuchliches Verhalten, insbesondere in Form einer Lieferungsverweigerung, dann zugerechnet, wenn ihr Verhalten durch keine objektiven Gründe gerechtfertigt wird. (T3)
    Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T4)
  • RS0109204">16 Ok 1/15f
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 1/15f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0109204">1 Ob 39/17t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 39/17t
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T5)
    Beisatz: Es ist daher anhand einer sorgfältigen Abwägung der einander widerstreitenden Interessen für die Vertragsbeendigung durch Kündigung im Einzelfall zu prüfen, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt und diese missbräuchlich ausgenutzt wurde oder ob für eine ordentliche Kündigung ein ausreichend wichtiger, dh ein objektiv nachvollziehbarer und von der Rechtsordnung nicht verpönter Grund vorlag. (T6)

Schlagworte

S 1.000,--

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109204

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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