Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Verweigert der Krankenversicherungsträger die Zustimmung im Sinne des § 343 Abs 4 letzter Satz ASVG, so übt er damit nur ein Recht aus, das ihm in der zitierten Gesetzesbestimmung eingeräumt ist. Die Grenzen für diese Rechtsausübung werden durch das Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB gezogen.Verweigert der Krankenversicherungsträger die Zustimmung im Sinne des Paragraph 343, Absatz 4, letzter Satz ASVG, so übt er damit nur ein Recht aus, das ihm in der zitierten Gesetzesbestimmung eingeräumt ist. Die Grenzen für diese Rechtsausübung werden durch das Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB gezogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109232Im RIS seit
17.01.1998Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012