RS OGH 1997/12/18 2Ob2343/96i

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Norm

ABGB §932 Abs1 I
ABGB §1096 Abs1 B
ABGB §1298

Rechtssatz

Über die Verpflichtung nach § 1096 ABGB hinaus wird der Bestandgeber bei Unterlassung der Erhaltung des bedungenen oder nach den Umständen üblichen Gebrauches bei Verschulden nach § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB schadenersatzpflichtig. Im Schadensfall hat der Bestandgeber nach § 1298 ABGB zu beweisen, daß er entsprechend seiner Verpflichtung all ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch des Bestandobjektes zu verschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109223

Dokumentnummer

JJR_19971218_OGH0002_0020OB02343_96I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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