Norm
ABGB §932 Abs1 IRechtssatz
Über die Verpflichtung nach § 1096 ABGB hinaus wird der Bestandgeber bei Unterlassung der Erhaltung des bedungenen oder nach den Umständen üblichen Gebrauches bei Verschulden nach § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB schadenersatzpflichtig. Im Schadensfall hat der Bestandgeber nach § 1298 ABGB zu beweisen, daß er entsprechend seiner Verpflichtung all ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch des Bestandobjektes zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109223Dokumentnummer
JJR_19971218_OGH0002_0020OB02343_96I0000_001