RS OGH 1997/12/19 4Ob366/97w

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Norm

EO §379 Abs3 Z3 E3

Rechtssatz

Das Drittverbot, mit dem der Drittschuldnerin verboten wird, das Konnossement der Beklagten herauszugeben oder eine sonstige Verfügung über dieses Konnossement vorzunehmen, geht nicht zu weit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0110673

Dokumentnummer

JJR_19971219_OGH0002_0040OB00366_97W0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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