Norm
ZPO §502 HIII1Rechtssatz
Einer Rechtsprechung zur Frage, wie das im konkreten Fall festgestellte Verhalten der Ehegatten zu werten ist, bedarf es nicht; eine solche Entscheidung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109070Dokumentnummer
JJR_19971219_OGH0002_0040OB00376_97S0000_001