RS OGH 1997/12/19 4Ob376/97s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1997
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Norm

ZPO §502 HIII1

Rechtssatz

Einer Rechtsprechung zur Frage, wie das im konkreten Fall festgestellte Verhalten der Ehegatten zu werten ist, bedarf es nicht; eine solche Entscheidung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109070

Dokumentnummer

JJR_19971219_OGH0002_0040OB00376_97S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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