RS OGH 2002/7/16 4Ob373/97z, 4Ob67/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1997
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Norm

UWG §9a
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Ob im Einzelfall die Gewinnspielankündigung ausdrücklich oder schlüssig erfolgt, welcher Art die Preise sind und wie das Gewinnspiel im einzelnen abgewickelt wird, ist nicht notwendiger Inhalt eines Titels gemäß § 9a UWG.Ob im Einzelfall die Gewinnspielankündigung ausdrücklich oder schlüssig erfolgt, welcher Art die Preise sind und wie das Gewinnspiel im einzelnen abgewickelt wird, ist nicht notwendiger Inhalt eines Titels gemäß Paragraph 9 a, UWG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108996

Dokumentnummer

JJR_19971219_OGH0002_0040OB00373_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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