RS OGH 1998/1/13 8Ob55/97i

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Veröffentlicht am 13.01.1998
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Norm

ABGB §522

Rechtssatz

Der Eigentümer darf die mit einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft nicht beliebig betreten (hier einmal monatlich werktags zwischen acht und zwölf Uhr), sondern es muß jeweils im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung geprüft werden, ob eine Duldungspflicht des Wohnungsberechtigten besteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

8.00 und 12.00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109358

Dokumentnummer

JJR_19980113_OGH0002_0080OB00055_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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