Rechtssatz
Der Eigentümer darf die mit einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft nicht beliebig betreten (hier einmal monatlich werktags zwischen acht und zwölf Uhr), sondern es muß jeweils im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung geprüft werden, ob eine Duldungspflicht des Wohnungsberechtigten besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
8.00 und 12.00European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109358Im RIS seit
13.01.1998Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024