Norm
ABGB §522Rechtssatz
Der Eigentümer darf die mit einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft nicht beliebig betreten (hier einmal monatlich werktags zwischen acht und zwölf Uhr), sondern es muß jeweils im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung geprüft werden, ob eine Duldungspflicht des Wohnungsberechtigten besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
8.00 und 12.00European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109358Dokumentnummer
JJR_19980113_OGH0002_0080OB00055_97I0000_001