RS OGH 1998/1/13 8ObA408/97a

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Veröffentlicht am 13.01.1998
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Norm

MuttSchG §10 Abs4

Rechtssatz

§ 10 Abs 4 MuttSchG gestattet die Einbringung der auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des ersten Lebensjahres gerichteten Klage bereits vor diesem Zeitpunkt.Paragraph 10, Absatz 4, MuttSchG gestattet die Einbringung der auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des ersten Lebensjahres gerichteten Klage bereits vor diesem Zeitpunkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109365

Dokumentnummer

JJR_19980113_OGH0002_008OBA00408_97A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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