Norm
MuttSchG §10 Abs4Rechtssatz
§ 10 Abs 4 MuttSchG gestattet die Einbringung der auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des ersten Lebensjahres gerichteten Klage bereits vor diesem Zeitpunkt.Paragraph 10, Absatz 4, MuttSchG gestattet die Einbringung der auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des ersten Lebensjahres gerichteten Klage bereits vor diesem Zeitpunkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109365Dokumentnummer
JJR_19980113_OGH0002_008OBA00408_97A0000_001