Beisatz: Art 24 schafft keinen weiteren Tatbestand für die internationale Zuständigkeit der Vertragsstaaten, sondern lässt lediglich für den Bereich einstweiliger Maßnahmen nach nationalem Recht bestehende Regelungen unangetastet; die Bestimmung begründet demnach keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung von Gerichtsbarkeit, es sei denn, dass eine nationale Zuständigkeit gegeben wäre. (T1)