RS OGH 1998/1/15 7Ob67/97x

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Veröffentlicht am 15.01.1998
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Norm

AnfO §20
  1. AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

§ 20 Abs 1 AnfO trifft für die individuelle Zuständigkeit zur Bewilligung der Klageanmerkung eine Ausnahme von der allgemeinen grundbuchsverfahrensrechtlichen Kompetenz, indem ausschließlich das Prozeßgericht als zuständig erklärt wird und damit die prozeßrechtlichen Vorschriften, auch diejenigen über die Rechtsmittelzulässigkeit anzuwenden sind.Paragraph 20, Absatz eins, AnfO trifft für die individuelle Zuständigkeit zur Bewilligung der Klageanmerkung eine Ausnahme von der allgemeinen grundbuchsverfahrensrechtlichen Kompetenz, indem ausschließlich das Prozeßgericht als zuständig erklärt wird und damit die prozeßrechtlichen Vorschriften, auch diejenigen über die Rechtsmittelzulässigkeit anzuwenden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110158

Im RIS seit

15.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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