Rechtssatz
§ 20 Abs 1 AnfO trifft für die individuelle Zuständigkeit zur Bewilligung der Klageanmerkung eine Ausnahme von der allgemeinen grundbuchsverfahrensrechtlichen Kompetenz, indem ausschließlich das Prozeßgericht als zuständig erklärt wird und damit die prozeßrechtlichen Vorschriften, auch diejenigen über die Rechtsmittelzulässigkeit anzuwenden sind.Paragraph 20, Absatz eins, AnfO trifft für die individuelle Zuständigkeit zur Bewilligung der Klageanmerkung eine Ausnahme von der allgemeinen grundbuchsverfahrensrechtlichen Kompetenz, indem ausschließlich das Prozeßgericht als zuständig erklärt wird und damit die prozeßrechtlichen Vorschriften, auch diejenigen über die Rechtsmittelzulässigkeit anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110158Im RIS seit
15.01.1998Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024