Norm
StPO §180 Abs1Rechtssatz
Voraussetzung für die Verhängung oder Fortsetzung der Haft ist - abgesehen von den übrigen Prämissen - ein darauf gerichteter Antrag des Staatsanwaltes, wobei aber eine ziffernmäßige Bezeichnung des Haftgrundes nicht erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109118Dokumentnummer
JJR_19980115_OGH0002_0150OS00191_9700000_001