RS OGH 1998/1/15 15Os191/97, 11Os78/01, 11Os162/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1998
beobachten
merken

Norm

StPO §180 Abs1

Rechtssatz

Voraussetzung für die Verhängung oder Fortsetzung der Haft ist - abgesehen von den übrigen Prämissen - ein darauf gerichteter Antrag des Staatsanwaltes, wobei aber eine ziffernmäßige Bezeichnung des Haftgrundes nicht erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 191/97
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 15 Os 191/97
  • 11 Os 78/01
    Entscheidungstext OGH 19.06.2001 11 Os 78/01
    Auch; Beisatz: Das Gericht ist an eine allfällige Begründung oder rechtliche Beurteilung des Anklägers nicht gebunden (vergleiche 15 Os 191/97; verfehlt Mayerhofer StPO4 § 180 E 8c). (T1)
  • 11 Os 162/02
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 11 Os 162/02
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ist nur ein prinzipieller Antrag des Staatsanwalts notwendig. Dieser muss weder einzelne Haftgründe bezeichnen, noch überhaupt eine Begründung enthalten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109118

Dokumentnummer

JJR_19980115_OGH0002_0150OS00191_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten