RS OGH 1998/1/20 2Ob391/97g, 9ObA229/99p, 5Ob275/01d

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Norm

ZPO §204 H
GOG §89

Rechtssatz

Wenn die Widerrufserklärung gegenüber dem unzuständigen Gericht erklärt und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Frist für den Widerruf einzurechnen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich das Erstgericht und das Berufungsgericht an der gleichen Anschrift befinden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109150

Dokumentnummer

JJR_19980120_OGH0002_0020OB00391_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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