RS OGH 1998/1/20 2Ob382/97h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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Norm

ABGB §610
ABGB §878
ABGB §1380

Rechtssatz

Wird bei Abschluß eines Vergleiches durch Vereinbarung eines Testiergebotes oder Testierverbotes in die Testierfreiheit eingegriffen, so bewirkt dies Unmöglichkeit im Sinne des § 878 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109229

Dokumentnummer

JJR_19980120_OGH0002_0020OB00382_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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