Norm
ABGB §610Rechtssatz
Wird bei Abschluß eines Vergleiches durch Vereinbarung eines Testiergebotes oder Testierverbotes in die Testierfreiheit eingegriffen, so bewirkt dies Unmöglichkeit im Sinne des § 878 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109229Dokumentnummer
JJR_19980120_OGH0002_0020OB00382_97H0000_001