Norm
ZPO §146 IIRechtssatz
Das Verlegen beziehungsweise Vergessen der Postsendung durch die Ehefrau des Wiedereinsetzungswerbers stellt für diesen ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO dar.Das Verlegen beziehungsweise Vergessen der Postsendung durch die Ehefrau des Wiedereinsetzungswerbers stellt für diesen ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109083Dokumentnummer
JJR_19980120_OGH0002_0020OB00366_97F0000_001