Norm
ABGB §878Rechtssatz
Die Frage, ob die Vertragspartner bei teilweiser Unmöglichkeit im Sinne des § 878 ABGB den Restteil des Vertrages auch allein geschlossen hätten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Die Frage, ob die Vertragspartner bei teilweiser Unmöglichkeit im Sinne des Paragraph 878, ABGB den Restteil des Vertrages auch allein geschlossen hätten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109230Dokumentnummer
JJR_19980120_OGH0002_0020OB00382_97H0000_002