Norm
StPO §35 Abs2 ARechtssatz
Angesichts einer nur wenige Zeilen umfassenden Stellungnahme der Generalprokuratur ist eine gemäß § 35 Abs 2 StPO eingeräumte Äußerungsfrist von drei Tagen angemessen.Angesichts einer nur wenige Zeilen umfassenden Stellungnahme der Generalprokuratur ist eine gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO eingeräumte Äußerungsfrist von drei Tagen angemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109165Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009